RS Vwgh 1979/2/13 1583/77

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Veröffentlicht am 13.02.1979
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Rechtssatz

Die Verwaltungsvorschrift des § 61 Abs 1 erster Satz AVG wird vom Lenken eines Fahrzeuges nicht dadurch verletzt, daß die Ladung eines Fahrzeuges auf die Straße fällt und diese verunreinigt, sondern eine Verletzung dieser Vorschrift wo nach dem Lenken eines Fahrzeuges die ordnungsgemäße Art der Verwahrung der Ladung am Fahrzeug wahrzunehmen hat, besteht darin, daß die Ladung eben nicht in entsprechender Art verwahrt wird. (Hinweis auf E vom 24.4.1978, 2391/77)Die Verwaltungsvorschrift des Paragraph 61, Absatz eins, erster Satz AVG wird vom Lenken eines Fahrzeuges nicht dadurch verletzt, daß die Ladung eines Fahrzeuges auf die Straße fällt und diese verunreinigt, sondern eine Verletzung dieser Vorschrift wo nach dem Lenken eines Fahrzeuges die ordnungsgemäße Art der Verwahrung der Ladung am Fahrzeug wahrzunehmen hat, besteht darin, daß die Ladung eben nicht in entsprechender Art verwahrt wird. (Hinweis auf E vom 24.4.1978, 2391/77)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1977001583.X01

Im RIS seit

10.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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