Index
90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §61 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Polizeirat Dr. Hofreiter, über die Beschwerde des AS in N, vertreten durch Dr. Eduard Saxinger und Dr. Peter Baumann, Rechtsanwälte in Linz, Fadingerstraße 15, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 17. Mai 1977, Zl. VerkR-7644/1-1977-II, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Das Gendarmeriepostenkommando Gallneukirchen erstattete am 27. Juni 1976 an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung gegen den Beschwerdeführer Anzeige wegen Verdachtes einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO). Der Beschwerdeführer habe am 21. Juni 1976 um 16.25 Uhr einen mit ca. 190 Bierkisten beladenen Lkw der Brau AG Linz von Linz kommend in Richtung Gallneukirchen gelenkt. Er sei auf der Prager Bundesstraße im Ortsschaftsbereich Innertreffling, Gemeinde Engerwitzdorf, bei Straßenkilometer 10,150 laut Tachographenblatt mit 62 km/h in die dort äußerst starke Rechtskurve gefahren. Hiebei seien vermutlich infolge mangelhafter Verwahrung der Ladung ca. 50 volle Bierkisten von der Ladefläche mehrheitlich auf die Gegenfahrbahn herabgestürzt, sodass die gesamte Straße auf eine Länge von ca. 30 m massenhaft mit Glasscherben, vollen Flaschen und Bierkisten übersät gewesen sei. Es sei dadurch eine starke Behinderung des Verkehrs zur Stoßzeit entstanden. Um 16.30 Uhr, ca. fünf Minuten nach dem in der Tatgeschichte angeführten Ereignis, sei der Gendarmeriebeamte K während des Außendienstes zur Unfallstelle gekommen und habe die Verkehrsregelung übernommen. Personen seien nicht verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass der Lkw in der Brau AG Linz von anderen Arbeitern beladen worden sei. Er habe geglaubt, dass alles in Ordnung sei. Er habe beim Wegfahren die Ladung nicht mehr kontrolliert.
Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung übertrug am 30. Juni 1976 gemäß § 29a VStG die Durchführung des Strafverfahrens auf die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach. Diese setzte zunächst mit Strafverfügung vom 24. August 1976 wegen Verwaltungsübertretung nach § 61 Abs. 1 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzarreststrafe 3 Tage) fest.Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung übertrug am 30. Juni 1976 gemäß Paragraph 29 a, VStG die Durchführung des Strafverfahrens auf die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach. Diese setzte zunächst mit Strafverfügung vom 24. August 1976 wegen Verwaltungsübertretung nach Paragraph 61, Absatz eins, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, leg. cit. eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzarreststrafe 3 Tage) fest.
In dem gegen die Strafverfügung erhobenen Einspruch führte der Beschwerdeführer aus, die Beladung des von ihm gelenkten Lkws sei vom fachkundigen Personal der Niederlage Freistadt unter der Mithilfe und Kontrolle des Beschwerdeführers durchgeführt worden. Das Fahrzeug sei weder überladen noch mangelhaft beladen gewesen. Die genaue Ursache für den Verlust der Ladung sei nicht mehr feststellbar, doch dürfte sie entweder in einem nicht allzu großen Fahrfehler gelegen sein oder darin, dass durch das Platzen einer Flasche der Reibungswiderstand der Ladung herabgesetzt worden sei, sodass die geringe Fliehkraft der Kurve ausgereicht habe, um die Ladung herabgleiten zu lassen. Ein Verstoß gegen § 61 Abs. 1 StVO könne jedoch sicher nicht die Ursache für den Vorfall gewesen sein. Davon abgesehen liege nach § 99 Abs. 6 lit. a StVO eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn durch die Tat lediglich Sachschaden entstanden sei und die Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrsuffall mit bloßem Sachschaden (§ 4 Abs. 5) eingehalten worden seien. Im vorliegenden Fall sei tatsächlich bloß Sachschaden an der Ladung als auch an der Straße entstanden. Der Schaden an der Straße sei vom Beschwerdeführer selbst und von freiwilligen Helfern behoben worden. Die Bestimmungen über das Verhalten bei Verkehrsunfällen seien eingehalten worden, da sich der Meldungsleger, der sich außer Dienst befunden habe, an Ort und Stelle in den Dienst gestellt habe. Der Beschwerdeführer habe somit § 4 Abs. 5 StVO entsprochen, als er seine Daten dem Meldungsleger bekannt gegeben habe. Da die Bestrafung weder sachlich noch juristisch gerechtfertigt erscheine, stelle der Beschwerdeführer folgende Anträge:In dem gegen die Strafverfügung erhobenen Einspruch führte der Beschwerdeführer aus, die Beladung des von ihm gelenkten Lkws sei vom fachkundigen Personal der Niederlage Freistadt unter der Mithilfe und Kontrolle des Beschwerdeführers durchgeführt worden. Das Fahrzeug sei weder überladen noch mangelhaft beladen gewesen. Die genaue Ursache für den Verlust der Ladung sei nicht mehr feststellbar, doch dürfte sie entweder in einem nicht allzu großen Fahrfehler gelegen sein oder darin, dass durch das Platzen einer Flasche der Reibungswiderstand der Ladung herabgesetzt worden sei, sodass die geringe Fliehkraft der Kurve ausgereicht habe, um die Ladung herabgleiten zu lassen. Ein Verstoß gegen Paragraph 61, Absatz eins, StVO könne jedoch sicher nicht die Ursache für den Vorfall gewesen sein. Davon abgesehen liege nach Paragraph 99, Absatz 6, Litera a, StVO eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn durch die Tat lediglich Sachschaden entstanden sei und die Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrsuffall mit bloßem Sachschaden (Paragraph 4, Absatz 5,) eingehalten worden seien. Im vorliegenden Fall sei tatsächlich bloß Sachschaden an der Ladung als auch an der Straße entstanden. Der Schaden an der Straße sei vom Beschwerdeführer selbst und von freiwilligen Helfern behoben worden. Die Bestimmungen über das Verhalten bei Verkehrsunfällen seien eingehalten worden, da sich der Meldungsleger, der sich außer Dienst befunden habe, an Ort und Stelle in den Dienst gestellt habe. Der Beschwerdeführer habe somit Paragraph 4, Absatz 5, StVO entsprochen, als er seine Daten dem Meldungsleger bekannt gegeben habe. Da die Bestrafung weder sachlich noch juristisch gerechtfertigt erscheine, stelle der Beschwerdeführer folgende Anträge:
1) Einleitung des ordentlichen Ermittlungsverfahrens zur Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers;
2) Einvernahme eines informierten Vertreters der Arbeitsstelle des Beschwerdeführers (Brau AG, Linzer Brauerei) zur Bestätigung der sachlichen Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers;
3) notwendigenfalls die Einvernahme der Bediensteten, die mit dem Beschwerdeführer die Beladung des Fahrzeuges durchgeführt hätten, wobei die Namen gegen Anfrage vom Beschwerdeführer bekannt gegeben werden würden;
4) Überprüfung der gegen § 99 Abs. 6 StVO verstoßenden Strafverfügung; 4) Überprüfung der gegen Paragraph 99, Absatz 6, StVO verstoßenden Strafverfügung;
5) Einstellung des vorliegenden Strafverfahrens.
In der am 22. September 1976 durchgeführten mündlichen Verhandlung verwies der Beschwerdeführer zu seiner Rechtfertigung auf die Angaben in seinem Einspruch.
Mit dem Straferkenntnis vom 22. September 1976 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 21. Juni 1976 um
16.25 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Lkw auf der Prager Bundesstraße bei Straßenkilometer 10,15 im Ortschaftsbereich Innertreffling, Gemeinde Engerwirtzdorf, gelenkt, wobei die Ladung am Fahrzeug nicht ordnungsgemäß verwahrt gewesen sei, weil diese beim Durchfahren einer Kurve herabgefallen sei und die Straße verunreinigt habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 61 Abs. 1 StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. wurde eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzarreststrafe 3 Tage) verhängt.16.25 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Lkw auf der Prager Bundesstraße bei Straßenkilometer 10,15 im Ortschaftsbereich Innertreffling, Gemeinde Engerwirtzdorf, gelenkt, wobei die Ladung am Fahrzeug nicht ordnungsgemäß verwahrt gewesen sei, weil diese beim Durchfahren einer Kurve herabgefallen sei und die Straße verunreinigt habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 61, Absatz eins, StVO begangen. Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, leg. cit. wurde eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzarreststrafe 3 Tage) verhängt.
In der Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 61 Abs. 1 StVO sei die Ladung am Fahrzeug so zu verwahren, dass u.a. die Straße nicht verunreinigt wird. Der Beschwerdeführer habe am 21. Juni 1976 um 16.25 Uhr den im Spruch bezeichneten Lkw auf der Prager Bundesstraße bei Straßenkilometer 10,15 im Ortschaftsbereich Innertreffling, Gemeinde Engerwitzdorf, gelenkt, wobei die Ladung am Fahrzeug nicht ordnungsgemäß verwahrt gewesen sei, weil diese beim Durchfahren einer Kurve herabgefallen sei und die Straße verunreinigt habe. Die im Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung vom 24. August 1976 erhobenen Einwände gingen ins Leere. Wenn die Ladung bei der vom Beschwerdeführer behaupteten geringen Geschwindigkeit dennoch auf die Straße gefallen sei, sei die auf dem Fahrzeug bestehende Art der Lademöglichkeit offensichtlich ungeeignet. Wenn weiters durch gebrochene Flaschen oder schon durch einen geringen Fahrfehler die Ladung auf die Straße fallen könne, so sei offensichtlich das System der Beladung fehlerhaft und wären daher noch zusätzliche Sicherungsmaßnahmen zu treffen gewesen, die bei möglichen und zu erwartenden Brüchen von Flaschen dennoch eine sichere Beladung gewährleistet und ein Abgleiten der Ladung hintangehalten hätten. Die angelastete Übertretung sei daher als erwiesen anzusehen. Es habe daher mit einem Schuldspruch vorgegangen werden müssen. Die Bestimmung des § 99 Abs. 6 lit. a StVO könne im vorliegenden Fall keine Anwendung finden, da kein Fremdschaden eingetreten sei. Es seien weder andere Fahrzeuge noch Einrichtungen der Straße noch die Fahrbahn beschädigt worden. Es sei also kein meldepflichtiger Schaden im Sinne des § 4 Abs. 5 StVO entstanden. Dem Beschwerdeführer sei jedoch zumindest grobe Fahrlässigkeit anzulasten.In der Begründung wurde ausgeführt, gemäß Paragraph 61, Absatz eins, StVO sei die Ladung am Fahrzeug so zu verwahren, dass u.a. die Straße nicht verunreinigt wird. Der Beschwerdeführer habe am 21. Juni 1976 um 16.25 Uhr den im Spruch bezeichneten Lkw auf der Prager Bundesstraße bei Straßenkilometer 10,15 im Ortschaftsbereich Innertreffling, Gemeinde Engerwitzdorf, gelenkt, wobei die Ladung am Fahrzeug nicht ordnungsgemäß verwahrt gewesen sei, weil diese beim Durchfahren einer Kurve herabgefallen sei und die Straße verunreinigt habe. Die im Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung vom 24. August 1976 erhobenen Einwände gingen ins Leere. Wenn die Ladung bei der vom Beschwerdeführer behaupteten geringen Geschwindigkeit dennoch auf die Straße gefallen sei, sei die auf dem Fahrzeug bestehende Art der Lademöglichkeit offensichtlich ungeeignet. Wenn weiters durch gebrochene Flaschen oder schon durch einen geringen Fahrfehler die Ladung auf die Straße fallen könne, so sei offensichtlich das System der Beladung fehlerhaft und wären daher noch zusätzliche Sicherungsmaßnahmen zu treffen gewesen, die bei möglichen und zu erwartenden Brüchen von Flaschen dennoch eine sichere Beladung gewährleistet und ein Abgleiten der Ladung hintangehalten hätten. Die angelastete Übertretung sei daher als erwiesen anzusehen. Es habe daher mit einem Schuldspruch vorgegangen werden müssen. Die Bestimmung des Paragraph 99, Absatz 6, Litera a, StVO könne im vorliegenden Fall keine Anwendung finden, da kein Fremdschaden eingetreten sei. Es seien weder andere Fahrzeuge noch Einrichtungen der Straße noch die Fahrbahn beschädigt worden. Es sei also kein meldepflichtiger Schaden im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, StVO entstanden. Dem Beschwerdeführer sei jedoch zumindest grobe Fahrlässigkeit anzulasten.
In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, dass er, da die Strafvenfügung vom 24. August 1976 und das Straferkenntnis deckungsgleich seien, die Angaben des Einspruches gegen die Strafverfügung vollinhaltlich aufrechterhalte, denn sie seien durch den Bescheid der Behörde erster Instanz nicht entkräftet worden. Er wiederhole vor allem, dass gemäß § 99 Abs. 6 lit. a StVO keine Verwaltungsübertretung vorliege, da durch die Tat lediglich Sachschaden entstanden sei und die Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden eingehalten worden seien. Er halte seine Angaben zur Sache selbst voll aufrecht und benenne die im Einspruch angeführten Zeugen wie folgt:In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, dass er, da die Strafvenfügung vom 24. August 1976 und das Straferkenntnis deckungsgleich seien, die Angaben des Einspruches gegen die Strafverfügung vollinhaltlich aufrechterhalte, denn sie seien durch den Bescheid der Behörde erster Instanz nicht entkräftet worden. Er wiederhole vor allem, dass gemäß Paragraph 99, Absatz 6, Litera a, StVO keine Verwaltungsübertretung vorliege, da durch die Tat lediglich Sachschaden entstanden sei und die Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden eingehalten worden seien. Er halte seine Angaben zur Sache selbst voll aufrecht und benenne die im Einspruch angeführten Zeugen wie folgt:
FK sei mit dem Beschwerdeführer zusammen für die Ladung verantwortlich gewesen. Herr P sei gemeinsam mit dem Beschwerdeführer für die Entladung verantwortlich gewesen. Herr H habe die Überprüfung des Verkehrsunfalles durchgeführt.
Obwohl der Beschwerdeführer diese Beweismittel angeboten habe, habe die Behörde erster Instanz davon keinen Gebrauch gemacht, sodass das Verfahren mangelhaft geblieben sei. Abschließend stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Einvernahme der angeführten Zeugen und auf Einstellung des vorliegenden Strafverfahrens.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gemäß §§ 51 VStG 1950 und 66 Abs. 4 AVG 1950 im Zusammenhalt mit § 24 VStG 1950 abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der verhängten Strafe bestätigt. In der Begründung wurde ausgeführt, im vorliegenden Fall handle es sich um die Verwahrung einer Ladung, und zwar um die Art der Befestigung und Sicherung der Bierkisten gegen das Herabfallen. Aus der Bestimmung des § 61 Abs. 1 im Zusammenhalt mit § 58 Abs. 2 StVO ergebe sich, dass für die vorschriftsmäßige Verwahrung der Ladung der Lenker verantwortlich sei, und zwar auch dann, wenn er das Fahrzeug nicht selbst beladen habe. Der Beschwerdeführer meine aber in der Berufung, dass er neben anderen Personen für die Beladung des Fahrzeuges verantwortlich gewesen sei. Der Beschwerdeführer wäre als Lenker seines Fahrzeuges verpflichtet gewesen, sich zunächst von der ordnungsgemäßen Verwahrung und Befestigung der Kisten zu überzeugen und darüber hinaus bei der von ihm befahrenen Fahrtstrecke für eine zusätzliche Sicherung der Kisten Sorge zu tragen. Der Beschwerdeführer habe beides verabsäumt und damit eine Sorglosigkeit an den Tag gelegt, die er nun selbst zu verantworten habe. Sofern der Beschwerdeführer auf § 99 Abs. 6 lit. a StVO hinweise, weil er seine Daten am Tatort dem Meldungsleger bekannt gegeben habe, so bringe bereits die Erstbehörde zum Ausdruck, dass kein meldepflichtiger Schaden im Sinne des § 4 Abs. 5 StVO entstanden sei. Das Verlieren von Bierkisten auf der Fahrbahn stelle an sich keinen Verkehrsunfall dar. Auch durch die Einvernahme der angebotenen Zeugen könnte der Beschwerdeführer nichts für sich gewinnen, zumal der wahre Sachverhalt für die Beweiswürdigung durch die Anzeige der Gendarmerie sowie durch die Aussage des Beschwerdeführers völlig einwandfrei gegeben sei. Der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tatbestand sei aus den angeführten Gründen einwandfrei erwiesen, sodass der Berufung ein Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gemäß Paragraphen 51, VStG 1950 und 66 Absatz 4, AVG 1950 im Zusammenhalt mit Paragraph 24, VStG 1950 abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der verhängten Strafe bestätigt. In der Begründung wurde ausgeführt, im vorliegenden Fall handle es sich um die Verwahrung einer Ladung, und zwar um die Art der Befestigung und Sicherung der Bierkisten gegen das Herabfallen. Aus der Bestimmung des Paragraph 61, Absatz eins, im Zusammenhalt mit Paragraph 58, Absatz 2, StVO ergebe sich, dass für die vorschriftsmäßige Verwahrung der Ladung der Lenker verantwortlich sei, und zwar auch dann, wenn er das Fahrzeug nicht selbst beladen habe. Der Beschwerdeführer meine aber in der Berufung, dass er neben anderen Personen für die Beladung des Fahrzeuges verantwortlich gewesen sei. Der Beschwerdeführer wäre als Lenker seines Fahrzeuges verpflichtet gewesen, sich zunächst von der ordnungsgemäßen Verwahrung und Befestigung der Kisten zu überzeugen und darüber hinaus bei der von ihm befahrenen Fahrtstrecke für eine zusätzliche Sicherung der Kisten Sorge zu tragen. Der Beschwerdeführer habe beides verabsäumt und damit eine Sorglosigkeit an den Tag gelegt, die er nun selbst zu verantworten habe. Sofern der Beschwerdeführer auf Paragraph 99, Absatz 6, Litera a, StVO hinweise, weil er seine Daten am Tatort dem Meldungsleger bekannt gegeben habe, so bringe bereits die Erstbehörde zum Ausdruck, dass kein meldepflichtiger Schaden im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, StVO entstanden sei. Das Verlieren von Bierkisten auf der Fahrbahn stelle an sich keinen Verkehrsunfall dar. Auch durch die Einvernahme der angebotenen Zeugen könnte der Beschwerdeführer nichts für sich gewinnen, zumal der wahre Sachverhalt für die Beweiswürdigung durch die Anzeige der Gendarmerie sowie durch die Aussage des Beschwerdeführers völlig einwandfrei gegeben sei. Der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tatbestand sei aus den angeführten Gründen einwandfrei erwiesen, sodass der Berufung ein Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auf den Beschwerdefall ist § 61 Abs. 1 erster Satz StVO in der Stammfassung (BGBl. Nr. 159/1960) anzuwenden:Auf den Beschwerdefall ist Paragraph 61, Absatz eins, erster Satz StVO in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,) anzuwenden:
"1) Die Ladung ist am Fahrzeug so zu verwahren, dass ......
die Straße weder beschädigt noch verunreinigt wird ...."
Nach den im § 61 Abs. 1 erster Satz StVO verwendeten Worten und dem Zusammenhang, in dem diese Regelung im V. Abschnitt der Straßenverkehrsordnung steht (§ 58 Abs. 2 bis 4, § 61 Abs. 6 ), hat der Lenker eines Fahrzeuges die ordnungsgemäße Art der Verwahrung der Ladung am Fahrzeug wahrzunehmen.Nach den im Paragraph 61, Absatz eins, erster Satz StVO verwendeten Worten und dem Zusammenhang, in dem diese Regelung im römisch fünf. Abschnitt der Straßenverkehrsordnung steht (Paragraph 58, Absatz 2 bis 4, Paragraph 61, Absatz 6, ), hat der Lenker eines Fahrzeuges die ordnungsgemäße Art der Verwahrung der Ladung am Fahrzeug wahrzunehmen.
Die Verwaltungsvorschrift des § 61 Abs. 1 erster Satz StVO wird vom Lenker eines Fahrzeuges nicht dadurch verletzt, dass die Ladung eines Fahrzeuges auf die Straße fällt und diese verunreinigt, sondern eine Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift besteht darin, dass die Ladung nicht in entsprechender Art verwahrt wird (vgl.. das hg. Erkenntnis vom 24. April 1978, Zl. 2391/77-5, auf das unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen wird).Die Verwaltungsvorschrift des Paragraph 61, Absatz eins, erster Satz StVO wird vom Lenker eines Fahrzeuges nicht dadurch verletzt, dass die Ladung eines Fahrzeuges auf die Straße fällt und diese verunreinigt, sondern eine Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift besteht darin, dass die Ladung nicht in entsprechender Art verwahrt wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. April 1978, Zl. 2391/77-5, auf das unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen wird).
Der Beschwerdeführer hatte sich in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung und in der Berufung gegen das von der Behörde erster Instanz erlassene Straferkenntnis darauf berufen, dass das Fahrzeug weder überladen noch mangelhaft beladen gewesen sei, und dass er bei der Beladung nicht nur mitgeholfen, sondern auch eine Kontrolle ausgeübt habe.
Die belange Behörde hingegen hat aus einem bestimmten Erfolg, nämlich dem Herabfallen der Ladung, darauf geschlossen, dass der Beschwerdeführer seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung der Ladung verletzt habe. Sie hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht erhoben, wie die Bierkisten auf dem Fahrzeug gelagert waren und in welcher Weise sich der Beschwerdeführer um die Art der Beladung gekümmert hatte. Erst die Ermittlung dieser Umstände erlaubt die Entscheidung, ob der Beschwerdeführer seine Verwahrungspflicht im Sinne des § 61 Abs. 1 erster Satz StVO beachtet oder ob er gegen sie verstoßen hat.Die belange Behörde hingegen hat aus einem bestimmten Erfolg, nämlich dem Herabfallen der Ladung, darauf geschlossen, dass der Beschwerdeführer seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung der Ladung verletzt habe. Sie hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht erhoben, wie die Bierkisten auf dem Fahrzeug gelagert waren und in welcher Weise sich der Beschwerdeführer um die Art der Beladung gekümmert hatte. Erst die Ermittlung dieser Umstände erlaubt die Entscheidung, ob der Beschwerdeführer seine Verwahrungspflicht im Sinne des Paragraph 61, Absatz eins, erster Satz StVO beachtet oder ob er gegen sie verstoßen hat.
Der Sachverhalt ist somit in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Vermeidung des dargestellten Mangels in der Sachverhaltsermittlung zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass es erforderlich war, auf das § 99 Abs. 6 lit. a StVO betreffende Beschwerdevorbringen einzugehen.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass es erforderlich war, auf das Paragraph 99, Absatz 6, Litera a, StVO betreffende Beschwerdevorbringen einzugehen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 sowie auf Art. I lit. a Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 542/1977.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 sowie auf Artikel römisch eins, Litera a, Ziffer eins und Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,.
Das auf Ersatz von Stempelgebühren gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Beschwerde nur in zweifacher Ausfertigung einzubringen war und weil nur S 70,-- je Ausfertigung der Beschwerde an Stempelgebühren zu entrichten waren (vgl. § 24 Abs. 1 VwGG 1965 bzw. § 14 TP 6 des Gebührengesetzes 1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 668/1976).Das auf Ersatz von Stempelgebühren gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Beschwerde nur in zweifacher Ausfertigung einzubringen war und weil nur S 70,-- je Ausfertigung der Beschwerde an Stempelgebühren zu entrichten waren vergleiche , Paragraph 24, Absatz eins, VwGG 1965 bzw. Paragraph 14, TP 6 des Gebührengesetzes 1957, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 668 aus 1976,).
Wien, am 13. Februar 1979
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1977001583.X00Im RIS seit
10.06.2003Zuletzt aktualisiert am
26.08.2010