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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §34 Abs1;Rechtssatz
Aus § 34 Abs 1 WRG 1959 ist nicht ersichtlich, daß die besonderen Anordnungen gleichzeitig mit der Bewilligung einer bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlage zu treffen seien.Aus Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 ist nicht ersichtlich, daß die besonderen Anordnungen gleichzeitig mit der Bewilligung einer bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlage zu treffen seien.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978001501.X01Im RIS seit
20.08.2003Zuletzt aktualisiert am
07.03.2016