RS Vwgh 1979/2/16 1858/76

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Veröffentlicht am 16.02.1979
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §307 Abs1;
  1. BAO § 307 heute
  2. BAO § 307 gültig ab 26.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  3. BAO § 307 gültig von 26.06.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 307 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 307 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Aus der Aufhebung der von der Finanzlandesdirektion als monokratisch organisierter Behörde im Instanzenzug verfügten Wiederaufnahme durch das Erkenntnis des VwGH wegen Unzuständigkeit folgt, daß die von der Finanzlandesdirektion im Instanzenzug erlassene Sachentscheidung im Grunde des § 307 Abs 1 BAO gesetzwidrig ist.Aus der Aufhebung der von der Finanzlandesdirektion als monokratisch organisierter Behörde im Instanzenzug verfügten Wiederaufnahme durch das Erkenntnis des VwGH wegen Unzuständigkeit folgt, daß die von der Finanzlandesdirektion im Instanzenzug erlassene Sachentscheidung im Grunde des Paragraph 307, Absatz eins, BAO gesetzwidrig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1976001858.X01

Im RIS seit

16.02.1979
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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