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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0425/64 E 9. Juni 1965 RS 5Stammrechtssatz
Mit Rücksicht auf die Organisation des Magistrates als einheitliche Behörde ist es jedenfalls nach außen hin grundsätzlich ohne Belang, welche Magistratsdienststelle den Intimationsbescheid ausfertigt, sofern nur ein dem Bescheidinhalts entsprechender Beschluß des zuständigen Kollegialorganes (hier der Baubehörde) vorliegt und dies auch im Bescheid zum Ausdruck kommt.
Schlagworte
Behördenbezeichnung Behördenorganisation Intimation Zurechnung von BescheidenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1977001802.X01Im RIS seit
25.06.2003