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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2831/78 E 20. Februar 1979 VwSlg 9771 A/1979; RS 2Stammrechtssatz
Nach dem § 17 Abs 5 legcit ist dem Beschwerdeführer im Verfahren nach dem § 17 LMG 1975 eine spezielle Mitwirkungspflicht am Ermittlungsverfahren auferlegt. Diese Mitwirkungspflicht entbindet aber die belangte Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, gemäß dem Grundsatz der materiellen Wahrheit den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.Nach dem Paragraph 17, Absatz 5, legcit ist dem Beschwerdeführer im Verfahren nach dem Paragraph 17, LMG 1975 eine spezielle Mitwirkungspflicht am Ermittlungsverfahren auferlegt. Diese Mitwirkungspflicht entbindet aber die belangte Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, gemäß dem Grundsatz der materiellen Wahrheit den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978002753.X02Im RIS seit
11.07.2001