RS Vwgh 2007/3/22 2005/09/0104

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Veröffentlicht am 22.03.2007
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E01070000
E3R E02201010
46/01 Bundesstatistikgesetz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

31990R3037 Statistische Systematik Wirtschaftszweige EG;
AuslBG §18 Abs11;
BundesstatistikG 2000 §21 idF 2003/I/071;
EURallg;

Rechtssatz

Nach dem E 27.2.2003, Zl. 2002/09/0116, handelt es sich bei der ÖNACE (im Beschwerdefall war die mittlerweile gültige Fassung 2003 anzuwenden) um die österreichische Version der NACE Rev. 1, also jener statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der EG, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 für alle Mitgliedstaaten verbindlich anzuwenden ist. Die ÖNACE ist eine alle Wirtschaftstätigkeiten umfassende Klassifikation. Jedes Unternehmen ist gemäß seinem wirtschaftlichen Schwerpunkt einer Unterklasse der ÖNACE 1995 zuzuordnen, die konkrete Zuordnung ist auch bekämpfbar. Grundsätzlich erfolgt die Klassifikation eines Unternehmens demnach an Hand des Unternehmensgegenstandes. (Hier: Die Richtigkeit der durch die zuständigen Stellen im betroffenen Staat vorzunehmenden Klassifikation des ausländischen Unternehmens ist nicht Entscheidungsgegenstand, sondern die Frage, inwieweit jene Tätigkeiten, die durch zu entsendende Arbeitnehmer des ausländischen Unternehmens ausgeführt werden sollen, von der Ausschlussregel des § 18 Abs. 11 AuslBG betroffen sind.)

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005090104.X01

Im RIS seit

08.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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