RS Vwgh 1979/2/21 2838/77

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Veröffentlicht am 21.02.1979
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

JN §103;
JN §66 Abs1;
VwRallg;
WaffG 1967 §21;
  1. JN § 103 heute
  2. JN § 103 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. JN § 66 heute
  2. JN § 66 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Eine Änderung des WOHNSITZES liegt auch dann vor, wenn eine Person ihre Wohnung oder Unterkunft innerhalb einer Gemeinde oder eines Gemeindebezirkes ändert.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Wohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1977002838.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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