Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
JN §103;Rechtssatz
Eine Änderung des WOHNSITZES liegt auch dann vor, wenn eine Person ihre Wohnung oder Unterkunft innerhalb einer Gemeinde oder eines Gemeindebezirkes ändert.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 WohnsitzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1977002838.X01Im RIS seit
11.07.2001