RS Vwgh 2007/3/22 2006/09/0154

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Veröffentlicht am 22.03.2007
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L20011 Personalvertretung Burgenland
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/07 Personalvertretung

Norm

LPVG Bgld 1980 §18 Abs13 idF 1996/050;
LPVG Bgld 1980 §3 Abs1 litd;
LPVG Bgld 1980 §30 Abs3 idF 1996/050;
PVG 1967 §20 impl;
PVG 1967 §41 impl;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Der VwGH hat im B vom 17.12.1986, Zl. 84/09/0015, VwSlg 12350 A/1986, zu der inhaltlich im Wesentlichen vergleichbaren Normenlage der §§ 20 (Durchführung der Wahl der Personalvertreter) und 41 (Zuständigkeit und Aufsichtsmittel der Personalvertretungsaufsichtskommission) des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (B-PVG) mit näherer Begründung ausgeführt, dass das Verfahren über Einwendungen gegen die Wählerliste ein Teil des gesamten Wahlprüfungsverfahrens ist und die Wahlbehörden auch bei Entscheidungen über Einwendungen gegen die Wählerliste das AVG anzuwenden haben. Diese Aussage ist auch für die entsprechenden Normen des Bgld L-PVG gültig. Im Falle der Anfechtung eines im Wählerlistenverfahren ergangenen Bescheides des Landeswahlausschusses (eines Organs der Dienstnehmerschaft, siehe § 3 Abs. 1 lit. d Bgld L-PVG) hat der VwGH - weil die Entscheidung des Landeswahlausschusses gemäß § 18 Abs. 13 Bgld L-PVG durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden kann - ua zu prüfen, ob dem Bescheid ein gültiger Beschluss des Landeswahlausschusses zu Grunde liegt, ob der Bescheid dem Beschluss entspricht und ob der Bescheid gültig erlassen wurde.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006090154.X01

Im RIS seit

17.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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