RS Vwgh 1979/2/22 1543/78

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Veröffentlicht am 22.02.1979
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4 litd;

Rechtssatz

Nichtigerklärung eines Bescheides gemäß § 68 Abs 4 lit d AVG 1950 darf nicht erfolgen, wenn ein Widerspruch des Bescheides der Unterbehörde mit dem Gesetz nur dann feststellbar ist, wenn von einem Sachverhalt ausgegangen wird von dem die Unterbehörde nicht ausgegangen ist (Hinweis E 29.3.1962, 0197/61).Nichtigerklärung eines Bescheides gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Litera d, AVG 1950 darf nicht erfolgen, wenn ein Widerspruch des Bescheides der Unterbehörde mit dem Gesetz nur dann feststellbar ist, wenn von einem Sachverhalt ausgegangen wird von dem die Unterbehörde nicht ausgegangen ist (Hinweis E 29.3.1962, 0197/61).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978001543.X01

Im RIS seit

25.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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