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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §27;Rechtssatz
Eine Säumnisbeschwerde in den in Art 133 Z 4 B-VG bezeichneten Angelegenheiten ist auch dann gem § 34 Abs 1 VwGG 1965 wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen, wenn der Bfr bekannt gibt, durch nach Einbringung der Säumnisbeschwerde ergangenen Bescheid der belangten Behörde klaglos gestellt worden zu sein, da die Säumnisbeschwerde an sich unzulässig war, und in der Mitteilung über die erfolgte Klaglosstellung insbesondere auch wegen der in diesem Zusammenhang entsprechend § 55 VwGG 1965 aufrecht erhaltenen Kostenersatzansprüche keine etwaige Zurückziehung der Säumnisbeschwerde erblickt werden kann (Hinweis B VS 31.1.1969, 1202/68 VwSlg 3852 F/1969).Eine Säumnisbeschwerde in den in Artikel 133, Ziffer 4, B-VG bezeichneten Angelegenheiten ist auch dann gem Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen, wenn der Bfr bekannt gibt, durch nach Einbringung der Säumnisbeschwerde ergangenen Bescheid der belangten Behörde klaglos gestellt worden zu sein, da die Säumnisbeschwerde an sich unzulässig war, und in der Mitteilung über die erfolgte Klaglosstellung insbesondere auch wegen der in diesem Zusammenhang entsprechend Paragraph 55, VwGG 1965 aufrecht erhaltenen Kostenersatzansprüche keine etwaige Zurückziehung der Säumnisbeschwerde erblickt werden kann (Hinweis B VS 31.1.1969, 1202/68 VwSlg 3852 F/1969).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Säumnisbeschwerde Entscheidung in der Sache bzw Abweisung oder ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979000335.X02Im RIS seit
20.10.2003Zuletzt aktualisiert am
25.08.2009