RS Vwgh 2007/3/22 2005/09/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2007
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E01070000
E3R E02201010
001 Verwaltungsrecht allgemein
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

31990R3037 Statistische Systematik Wirtschaftszweige EG;
AuslBG §18 Abs11;
EURallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus dem Kontext der Ausschlussregel des § 18 Abs. 11 AuslBG wird deutlich, dass es im Falle der Entsendung von Arbeitnehmern eines ausländischen Unternehmens um die Prüfung der konkreten, im Bundesgebiet zu verrichtenden Tätigkeiten nach den Vorgaben der ÖNACE geht. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Strukturanpassungsgesetz 1996, 72 der BlgNR XX. GP, erhellt auch der Grund: Es sollte im gesamten Baubereich die Möglichkeit des erleichterten Einsatzes von ausländischen Arbeitskräften auf Grund von Entsendebewilligungen ausgeschlossen werden.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005090104.X02

Im RIS seit

08.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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