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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §32;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1127/75 E 17. Mai 1977 VwSlg 5135 F/1977 RS 1Stammrechtssatz
Bei der Einheitsbewertung des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögens (hier des forstwirtschaftlichen Vermögens im engeren Sinn) ist eine Berücksichtigung von Pensionsrückstellungen ausgeschlossen, gleichgültig, ob die (für Zwecke der Ertragsbesteuerung gebildete) Rückstellung allenfalls künftig erst eintretende oder bereits dem Grunde nach entstandene Verbindlichkeiten zur Leistung von Pensionszahlungen umfaßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1977000376.X03Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
24.05.2013