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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Wegen des Fehlens von Unterlagen im Sinne des § 17 Abs 5 und § 18 Abs 2 LMG 1975 kann die Anmeldung nicht zurückgewiesen werden. Soferne (nicht einmal) die darin genannten besonderen Unterlagen angeschlossen wurden, ist nach § 13 Abs 3 AVG 1950 vorzugehen, im übrigen aber, soweit es sich nicht um Formerfordernisse der Anmeldung handelt, ungeachtet der sich aus § 17 Abs 5 und § 18 Abs 3 LMG 1975 ergebenden besonderen Mitwirkungspflicht der Parteien gemäß den Grundsätzen der materiellen Wahrheit der für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebende Sachverhalt von Amts wegen festzustellen (Hinweis E 6.2.1979, 2315/78).Wegen des Fehlens von Unterlagen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5 und Paragraph 18, Absatz 2, LMG 1975 kann die Anmeldung nicht zurückgewiesen werden. Soferne (nicht einmal) die darin genannten besonderen Unterlagen angeschlossen wurden, ist nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 vorzugehen, im übrigen aber, soweit es sich nicht um Formerfordernisse der Anmeldung handelt, ungeachtet der sich aus Paragraph 17, Absatz 5 und Paragraph 18, Absatz 3, LMG 1975 ergebenden besonderen Mitwirkungspflicht der Parteien gemäß den Grundsätzen der materiellen Wahrheit der für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebende Sachverhalt von Amts wegen festzustellen (Hinweis E 6.2.1979, 2315/78).
Schlagworte
Formgebrechen behebbare Beilagen Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten eines unbefugten VertretersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978002567.X03Im RIS seit
17.09.2003