RS Vwgh 2007/3/22 2006/09/0177

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2007
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §1 Abs2 idF 2005/I/101;
AuslBG §1 Abs3;
AuslBG §1 Abs4;
AuslBG §2 Abs2 idF 2005/I/101;
AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 1997/I/078;
AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 2005/I/101;
FrG 1997 §19 Abs2 Z3;
NAG 2005 §62;
NAG 2005 §81 Abs2;
NAGDV 2005 §11 Abs1 litA Z9;

Rechtssatz

Dem Ausländer war zuletzt eine Niederlassungsbewilligung vom 27. Oktober 2005 bis 31. März 2006 "vom AuslBG ausg. unselbst. Erwerb § 19 Abs. 2 Z. 3 FrG" erteilt worden. Am 14. Juni 2006 brachte er einen Antrag auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" ein, über den bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht entschieden war. Im Zusammenhang mit § 19 Abs. 2 Z. 3 FrG ist klar, dass die in der Erteilung der Niederlassungsbewilligung verwendete Abkürzung bedeutet, dass dem Ausländer eine Niederlassungsbewilligung eingeschränkt auf unselbständige Erwerbstätigkeiten, die vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind, erteilt war. § 62 Z. 2 NAG verwendet betreffend "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" eine der oben wiedergegebenen Wortfolge des § 19 Abs. 2 Z. 3 FrG identische Diktion. Verwendet der Gesetzgeber in verschiedenen Gesetzen gleiche Wortfolgen, ist auf Grund der Einheit der Rechtssprache (vgl. dazu näher zB. E vom 18. November 1991, Zl. 90/12/0094) grundsätzlich vom gleichen Inhalt der Normen auszugehen. Gemäß § 11 Abs. 1 lit. A Z. 9 NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005, gilt eine Niederlassungsbewilligung mit der Einschränkung für "vom AuslBG ausg. unselbst. Erwerb § 19 Abs. 2 Z. 3 FrG" als "Aufenthaltsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" weiter. Unter eine "Beschäftigung" von Ausländern im Bundesgebiet iSd AuslBG fällt nicht eine § 1 Abs. 2 bis 4 AuslBG unterliegende, vom AuslBG ausgenommene unselbständige Erwerbstätigkeit. Daher bezieht sich die Wortfolge des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG "Aufenthaltsrecht nach

dem NAG ... verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht

ausschließt", nur auf eine dem AuslBG unterworfene "Beschäftigung", also nicht auf Erwerbstätigkeiten, die vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind (Näheres im vorliegenden E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006090177.X01

Im RIS seit

11.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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