RS Vwgh 1979/2/27 2567/78

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Veröffentlicht am 27.02.1979
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82/05 Lebensmittelrecht

Rechtssatz

Wohl schließen einander die Begriffe "diätetische Lebensmittel" und Verzehrprodukte logisch aus, weil sich die der Definition der Verzehrprodukte im § 3 LMG 1975 zugrunde gelegten Zwecke in einer Negation der die Lebensmittel (§ 2 legcit) kennzeichnenden Zwecke erschöpfen. Die bei der praktischen Abgrenzung auftretenden Schwierigkeiten rechtfertigen es hingegen jedenfalls, dem Vorwurf eines Verstoßes gegen § 17 Abs 2 bzw § 18 Abs 1 LMG 1975 (§ 74 Abs 5 Z 3 legcit) durch Anmeldung in allen in Betracht kommenden Produktkategorie vorzubeugen. Eine Anmeldung derselben Ware in einem Formular sowohl nach § 17 Abs 4 wie nach § 18 Abs 2 LMG 1975 ist keineswegs unbestimmt, vielmehr liegen zwei voneinander unabhängige Anmeldungen vor (Hinweis E 27.2.1979, 2555/78).Wohl schließen einander die Begriffe "diätetische Lebensmittel" und Verzehrprodukte logisch aus, weil sich die der Definition der Verzehrprodukte im Paragraph 3, LMG 1975 zugrunde gelegten Zwecke in einer Negation der die Lebensmittel (Paragraph 2, legcit) kennzeichnenden Zwecke erschöpfen. Die bei der praktischen Abgrenzung auftretenden Schwierigkeiten rechtfertigen es hingegen jedenfalls, dem Vorwurf eines Verstoßes gegen Paragraph 17, Absatz 2, bzw Paragraph 18, Absatz eins, LMG 1975 (Paragraph 74, Absatz 5, Ziffer 3, legcit) durch Anmeldung in allen in Betracht kommenden Produktkategorie vorzubeugen. Eine Anmeldung derselben Ware in einem Formular sowohl nach Paragraph 17, Absatz 4, wie nach Paragraph 18, Absatz 2, LMG 1975 ist keineswegs unbestimmt, vielmehr liegen zwei voneinander unabhängige Anmeldungen vor (Hinweis E 27.2.1979, 2555/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978002567.X02

Im RIS seit

17.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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