RS Vwgh 1979/2/27 2567/78

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Veröffentlicht am 27.02.1979
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82/05 Lebensmittelrecht

Rechtssatz

Gegenstand der Prüfung durch die Behörde ist lediglich die Anmeldungserklärung in Verbindung mit der Ware, auf die sich diese bezog. Fehlen die nach der angemeldeten Produktkategorie vom Gesetz geforderten Eigenschaften (§ 17 Abs 1, § 18 Abs 2 LMG 1975), so ist mit Untersagung ohne Rücksicht darauf vorzugehen, ob die tatsächlichen Eigenschaften der Ware eine Unterstellung unter eine andere Produktkategorie zuließen, hinsichtlich deren alle gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben wären (Hinweis E 6.2.1979, 0965/77).Gegenstand der Prüfung durch die Behörde ist lediglich die Anmeldungserklärung in Verbindung mit der Ware, auf die sich diese bezog. Fehlen die nach der angemeldeten Produktkategorie vom Gesetz geforderten Eigenschaften (Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz 2, LMG 1975), so ist mit Untersagung ohne Rücksicht darauf vorzugehen, ob die tatsächlichen Eigenschaften der Ware eine Unterstellung unter eine andere Produktkategorie zuließen, hinsichtlich deren alle gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben wären (Hinweis E 6.2.1979, 0965/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978002567.X01

Im RIS seit

17.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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