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82/05 LebensmittelrechtNorm
LMG 1975 §17;Rechtssatz
Das Fehlen einer für diätetische Zwecke erforderlichen Kennzeichnung eines diätetischen Lebensmittels kann eine Untersagung rechtfertigen, sei es daß die (gesundheitsschädliche) Aufmachung gegen § 17 Abs 1 zweiter Satz LMG 1975 verstößt, wonach nur wahrheitsgemäße Angaben über den diätetischen Zweck vom Verbot gesundheitsbezogener Angaben des § 9 Abs 1 legcit ausgenommen sind, oder daß das Lebensmittel infolge der Aufmachung für den vorgesehenen diätetischen Zweck nicht geeignet ist (§ 17 Abs 4 letzter Halbsatz LMG 1975).Das Fehlen einer für diätetische Zwecke erforderlichen Kennzeichnung eines diätetischen Lebensmittels kann eine Untersagung rechtfertigen, sei es daß die (gesundheitsschädliche) Aufmachung gegen Paragraph 17, Absatz eins, zweiter Satz LMG 1975 verstößt, wonach nur wahrheitsgemäße Angaben über den diätetischen Zweck vom Verbot gesundheitsbezogener Angaben des Paragraph 9, Absatz eins, legcit ausgenommen sind, oder daß das Lebensmittel infolge der Aufmachung für den vorgesehenen diätetischen Zweck nicht geeignet ist (Paragraph 17, Absatz 4, letzter Halbsatz LMG 1975).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978002297.X01Im RIS seit
15.09.2003