RS Vwgh 2007/3/22 2005/09/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2007
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E01070000
E3R E02201010
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

31990R3037 Statistische Systematik Wirtschaftszweige EG;
AuslBG §18 Abs11;
EURallg;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall ist Entscheidungsgegenstand die Frage, inwieweit jene Tätigkeiten, die durch zu entsendende Arbeitnehmer des ausländischen Unternehmens ausgeführt werden sollen, von der Ausschlussregel des § 18 Abs. 11 AuslBG betroffen sind. Nach der Systematik der ÖNACE findet sich unter Code FA 45 "Bauwesen" u.a. auch die Unterklasse Code FA 45.21-01 "Wohnungs- und Siedlungsbau", die "die Errichtung von Wohngebäuden einschließlich solcher aus nicht selbst hergestellten Fertigteilen" umfasst. Unter ÖNACE-Code DD 20 findet sich die "Sachgütererzeugung" (Näheres zur Unterklasse Code-Nr. DD 20.30-03 im E). Schwerpunkt der letztgenannten Wirtschaftsklasse ist - worauf schon die Überschrift hinweist - die Erzeugung von Sachgütern. Insoweit die im Inland zu erbringenden Leistungen ihrem Schwerpunkt nach in der Sachgütererzeugung liegen, sind sie daher dieser Wirtschaftsklasse zuzuordnen. Das kann aber von einem Bauvorhaben nicht mehr gesagt werden, bei dem die vertragliche Verpflichtung zur schlüsselfertigen Übergabe eines Einfamilienwohnhauses besteht und vertragliche Leistungen zur Herstellung auch der erforderlichen Heizungs-, Elektro- und Wasserinstallationen, der Dachdeckung, der Umzäunung, des Fassadenanstriches udgl Baunebentätigkeiten zu erbringen sind. In einem derartigen Fall wie dem vorliegenden kann schon im Hinblick auf die Vielfältigkeit der zu erbringenden anderen als mit der "Sachgütererzeugung" im Zusammenhang stehenden Leistungen nicht mehr gesagt werden, dass die beantragten Entsendebewilligungen lediglich zur Aufstellung und Montage der von der Arbeitgeberin der betroffenen Ausländer in ihrem Betrieb hergestellten Holzfertigteile zu einem Ganzen hätten dienen sollen. Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass zusätzlich zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit der bloßen Montage von Holzfertigteilen umfangreiche Zusatzleistungen zu erbringen sind, die weit über die Ver- und Bearbeitung von Holz und Sachgütern aus diesem Material hinausgehen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005090104.X03

Im RIS seit

08.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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