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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1418/75 E 16. Dezember 1976 RS 1Stammrechtssatz
Ist durch einen Verkehrsunfall eine Sachbeschädigung tatsächlich eingetreten, so ist der Tatbestand nach § 4 Abs 5 StVO schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte.Ist durch einen Verkehrsunfall eine Sachbeschädigung tatsächlich eingetreten, so ist der Tatbestand nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978001677.X01Im RIS seit
27.08.2003