RS Vwgh 1979/2/27 1625/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1979
beobachten
merken

Index

Verwaltungsverfahren - VStG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs1
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Wurden die Geschäftsstücke, (die ihren Inhalt nach Verfolgungshandlungen im Sinne des § 32 Abs 2 VStG 1950 darstellen), weder auf der in den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens verbleibenden noch auf dem ausgefertigten Exemplar von einem behördlichen Organ unterschrieben, so trat im Zusammenhang mit diesen Geschäftsstücken keine behördliche Willensbildung in Erscheinung. Die Übergabe solcher Geschäftsstücke an die Post ist nicht geeignet, den Lauf der Frist für die Verfolgungsverjährung zu unterbrechen.Wurden die Geschäftsstücke, (die ihren Inhalt nach Verfolgungshandlungen im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG 1950 darstellen), weder auf der in den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens verbleibenden noch auf dem ausgefertigten Exemplar von einem behördlichen Organ unterschrieben, so trat im Zusammenhang mit diesen Geschäftsstücken keine behördliche Willensbildung in Erscheinung. Die Übergabe solcher Geschäftsstücke an die Post ist nicht geeignet, den Lauf der Frist für die Verfolgungsverjährung zu unterbrechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1977001625.X01

Im RIS seit

02.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten