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Verwaltungsverfahren - VStGNorm
VStG §31 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Polizeirat Dr. Hofreiter, über die Beschwerde des GK in L, vertreten durch Dr. Franz Kriftner jun., Rechtsanwalt in Linz, Schillerstraße 28, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 24. Mai 1977, Zl. VerkR- 7190/1-1977-II, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.160,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Polizeibeamte HZ führte in einem Bericht an die Bundespolizeidirektion Linz am 30. November 1974 aus, der Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagens habe am 22. November 1974 um 21.16 Uhr in Linz, X-straße 63, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten und sei mit 73 km/h gefahren. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei durch Messung mit geeichtem Radargerät und durch Schätzung festgestellt worden. Dem Bericht war ein Radarfoto angeschlossen.
Von einem Erhebungsbeamten wurde in der Folge der Beschwerdeführer als Lenker des Personenkraftwagens ermittelt.
In den Akten des Verwaltungsverfahrens findet sich der Abdruck eines Geschäftsstückes vom 3. Jänner 1975 mit dem Inhalt eines Beschuldigten-Ladungsbescheides, in welchem dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, am 22. November 1974 um
21.16 Uhr in Linz auf der X-straße einen dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen mit einer Geschwindigkeit von 73 km/h gelenkt, dadurch die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um ca. 23 km/h überschritten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen zu haben. Der in den Akten des Verwaltungsverfahrens befindliche Abdruck des Geschäftsstückes weist keine Unterschrift auf. Der entsprechende Rückscheinbrief wurde am 8. Jänner 1975 zur Post gegeben. Da der Beschwerdeführer in der angegebenen Wohnung - trotz Aufforderung im Sinne des § 24 Abs. 2 AVG 1950 - nicht angetroffen wurde, wurde die Ausfertigung des Geschäftsstückes beim Postamt 4020 Linz hinterlegt.21.16 Uhr in Linz auf der X-straße einen dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen mit einer Geschwindigkeit von 73 km/h gelenkt, dadurch die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um ca. 23 km/h überschritten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen zu haben. Der in den Akten des Verwaltungsverfahrens befindliche Abdruck des Geschäftsstückes weist keine Unterschrift auf. Der entsprechende Rückscheinbrief wurde am 8. Jänner 1975 zur Post gegeben. Da der Beschwerdeführer in der angegebenen Wohnung - trotz Aufforderung im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, AVG 1950 - nicht angetroffen wurde, wurde die Ausfertigung des Geschäftsstückes beim Postamt 4020 Linz hinterlegt.
In den Akten des Verwaltungsverfahrens finden sich ferner Abdrucke zweier weiterer Geschäftsstücke mit dem Inhalt eines Beschuldigten-Ladungsbescheides. Das eine der beiden Geschäftsstücke stammt vom 9. Februar 1976, das andere vom 24. März 1976. Am Ende beider Abdrucke scheint lediglich der mit Schreibmaschinenschrift beigesetzte Name eines Beamten auf. Die Ausfertigungen konnten nicht zugestellt werden, da die angeführten Anschriften, wie sich im Rahmen des Zustellversuches jeweils herausstellte, für den Beschwerdeführer als Ort der Zustellung nicht in Betracht kamen.
Der dem Geschäftsstück vom 9. Februar 1976 entsprechende Rückscheinbrief wurde dem Zentralinspektorat der Sicherheitswache der Bundespolizeidirektion Linz mit dem Ersuchen um Ausforschung und Ausfolgung des Rückscheinbriefes zu eigenen Handen des Beschwerdeführers übergeben und der Bundespolizeidirektion Linz vom Wachzimmer Bulgariplatz mit dem Bericht rückgemittelt, daß der Beschwerdeführer bereits seit mehreren Wochen nicht mehr in dem in der Anschrift angegebenen Haus gesehen worden sei. Der Türgriff zum Zimmer des Beschwerdeführers sei abmontiert. Eine Zustellung des RSa-Briefes scheine daher derzeit nicht möglich zu sein. Der der Bundespolizeidirektion Linz rückgemittelte Rückscheinbrief enthält das ausgefüllte Formular "Beschuldigten-Ladungsbescheid" vom 9. Februar 1976 mit der Unterfertigungsklausel: "Für den Polizeidirektor: I. A." Es folgt der mit Schreibmaschinenschrift beigesetzte Name eines Beamten. Eine Unterschrift fehlt.Der dem Geschäftsstück vom 9. Februar 1976 entsprechende Rückscheinbrief wurde dem Zentralinspektorat der Sicherheitswache der Bundespolizeidirektion Linz mit dem Ersuchen um Ausforschung und Ausfolgung des Rückscheinbriefes zu eigenen Handen des Beschwerdeführers übergeben und der Bundespolizeidirektion Linz vom Wachzimmer Bulgariplatz mit dem Bericht rückgemittelt, daß der Beschwerdeführer bereits seit mehreren Wochen nicht mehr in dem in der Anschrift angegebenen Haus gesehen worden sei. Der Türgriff zum Zimmer des Beschwerdeführers sei abmontiert. Eine Zustellung des RSa-Briefes scheine daher derzeit nicht möglich zu sein. Der der Bundespolizeidirektion Linz rückgemittelte Rückscheinbrief enthält das ausgefüllte Formular "Beschuldigten-Ladungsbescheid" vom 9. Februar 1976 mit der Unterfertigungsklausel: "Für den Polizeidirektor: römisch eins. A." Es folgt der mit Schreibmaschinenschrift beigesetzte Name eines Beamten. Eine Unterschrift fehlt.
Auch der dem Geschäftsstück vom 24. März 1976 entsprechende Rückscheinbrief wurde dem Zentralinspektorat der Sicherheitswache der Bundespolizeidirektion Linz mit dem Ersuchen um Ausforschung des Beschwerdeführers und Ausfolgung zu eigenen Handen übergeben. Der Rückscheinbrief wurde der Bundespolizeidirektion Linz ebenfalls, und zwar vom Wachzimmer Mozartstraße, rückgemittelt. Abgesehen von der Unterfertigungsklausel und dem mit Schreibmaschinenschrift beigesetzten Namen eines Beamten enthält die Ausfertigung des Geschäftsstückes vom 24. März 1976 auch die Unterschrift des betreffenden Beamten.
Mit dem Ladungsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 12. Juli 1976 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, in Linz auf der X-straße einen dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen mit einer Geschwindigkeit von 73 km/h gelenkt und somit die für das Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 23 km/h überschritten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO begangen zu haben. Es wurde das Formular 31 nach der Verwaltungsformularverordnung 1951 verwendet und mit Schreibmaschinenschrift ausgefüllt. In den Akten des Verwaltungsverfahrens findet sich der Durchschlag, der zusätzlich zu dem mit Maschinenschrift beigesetzten Namen eines Beamten mit Unterschrift (Paraphe) unterfertigt worden ist. Der Durchschlag läßt erkennen, daß als Tatzeit zunächst der 22. November 1976, 21.15 Uhr, angegeben wurde. Im Rahmen der Herstellung des Durchschlages (d.i. unter Verwendung von Kohlepapier und genau an der korrekturbedürftigen Stelle) wurde die Angabe des Jahres 1976 auf die Angabe des Jahres 1974 ausgebessert.Mit dem Ladungsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 12. Juli 1976 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, in Linz auf der X-straße einen dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen mit einer Geschwindigkeit von 73 km/h gelenkt und somit die für das Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 23 km/h überschritten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO begangen zu haben. Es wurde das Formular 31 nach der Verwaltungsformularverordnung 1951 verwendet und mit Schreibmaschinenschrift ausgefüllt. In den Akten des Verwaltungsverfahrens findet sich der Durchschlag, der zusätzlich zu dem mit Maschinenschrift beigesetzten Namen eines Beamten mit Unterschrift (Paraphe) unterfertigt worden ist. Der Durchschlag läßt erkennen, daß als Tatzeit zunächst der 22. November 1976, 21.15 Uhr, angegeben wurde. Im Rahmen der Herstellung des Durchschlages (d.i. unter Verwendung von Kohlepapier und genau an der korrekturbedürftigen Stelle) wurde die Angabe des Jahres 1976 auf die Angabe des Jahres 1974 ausgebessert.
Der Beschuldigten-Ladungsbescheid vom 12. Juli 1976 wurde dem Beschwerdeführer durch Einhändigung an ihn persönlich am 15. Juli 1976 zugestellt.
Die Ladung des Beschwerdeführers erfolgte auf den 22. Juli 1976. In den Akten des Verwaltungsverfahrens findet sich jedoch kein an diesem Tag angelegtes Geschäftsstück.
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 4. August 1976 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 22. November 1974 um 21.16 Uhr in Linz auf der X-straße einen dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen mit einer Geschwindigkeit von 73 km/h gelenkt und somit die für das Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 23 km/h überschritten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO begangen zu haben. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO wurde eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzarreststrafe 10 Tage) verhängt.Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 4. August 1976 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 22. November 1974 um 21.16 Uhr in Linz auf der X-straße einen dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen mit einer Geschwindigkeit von 73 km/h gelenkt und somit die für das Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 23 km/h überschritten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO begangen zu haben. Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO wurde eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzarreststrafe 10 Tage) verhängt.
In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mehrmals, zuletzt mit Beschuldigten-Ladungsbescheid vom 12. Juli 1976, zu einer mündlichen Verhandlung für den 22. Juli 1976 geladen worden. Zugleich sei er aufgefordert worden, die zu seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel mitzubringen. Für den Fall des ungerechtfertigten Fernbleibens sei ihm die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens ohne seine Anhörung angedroht worden. Dieser Ladungsbescheid sei dem Beschwerdeführer nachweislich am 15. Juli 1976 zu eigenen Handen zugestellt worden. Da der Beschwerdeführer dieser Ladung trotzdem keine Folge geleistet habe, sei das Verwaltungsstrafverfahren, wie angedroht, gemäß § 41 Abs. 3 VStG 1950 ohne seine Anhörung durchgeführt worden.In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mehrmals, zuletzt mit Beschuldigten-Ladungsbescheid vom 12. Juli 1976, zu einer mündlichen Verhandlung für den 22. Juli 1976 geladen worden. Zugleich sei er aufgefordert worden, die zu seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel mitzubringen. Für den Fall des ungerechtfertigten Fernbleibens sei ihm die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens ohne seine Anhörung angedroht worden. Dieser Ladungsbescheid sei dem Beschwerdeführer nachweislich am 15. Juli 1976 zu eigenen Handen zugestellt worden. Da der Beschwerdeführer dieser Ladung trotzdem keine Folge geleistet habe, sei das Verwaltungsstrafverfahren, wie angedroht, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, VStG 1950 ohne seine Anhörung durchgeführt worden.
In der gegen dieses Straferkenntnis am 23. August 1976 erhobenen Berufung erhob der Beschwerdeführer zunächst "vorsorglich" den Einwand der Verjährung. Die Tat sei am 22. April 1974 (es soll richtig offenbar "22. November 1974" heißen) begangen worden und sei daher bereits am 22. Februar 1975 verjährt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gemäß §§ 51 VStG 1950 und 66 Abs. 4 AVG 1950 im Zusammenhalt mit § 24 VStG 1950 abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der verhängten Strafe bestätigt. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, hinsichtlich der am 22. November 1974 erfolgten Verwaltungsübertretung sei die Verfolgungsverjährung nicht eingetreten, da die Erstbehörde innerhalb der drei Monate eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 AVG 1950 gesetzt habe, nämlich die Erlassung eines Beschuldigten-Ladungsbescheides, welche am 8. Jänner 1975 zur Post gegeben worden sei.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gemäß Paragraphen 51, VStG 1950 und 66 Absatz 4, AVG 1950 im Zusammenhalt mit Paragraph 24, VStG 1950 abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der verhängten Strafe bestätigt. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, hinsichtlich der am 22. November 1974 erfolgten Verwaltungsübertretung sei die Verfolgungsverjährung nicht eingetreten, da die Erstbehörde innerhalb der drei Monate eine Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, AVG 1950 gesetzt habe, nämlich die Erlassung eines Beschuldigten-Ladungsbescheides, welche am 8. Jänner 1975 zur Post gegeben worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der geltend gemacht wird, der angefochtene Bescheid verstoße gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze, und zwar mangle es an der Voraussetzung einer dem § 41 VStG 1950 entsprechenden Ladung des Beschwerdeführers im Verfahren der Behörde erster Instanz, außerdem habe die belangte Behörde den Nachweis der Täterschaft des Beschwerdeführers nicht erbracht.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der geltend gemacht wird, der angefochtene Bescheid verstoße gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze, und zwar mangle es an der Voraussetzung einer dem Paragraph 41, VStG 1950 entsprechenden Ladung des Beschwerdeführers im Verfahren der Behörde erster Instanz, außerdem habe die belangte Behörde den Nachweis der Täterschaft des Beschwerdeführers nicht erbracht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie den Antrag auf Abweisung der Beschwerde stellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 31 Abs. 1 VStG 1950 ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist.Nach Paragraph 31, Absatz eins, VStG 1950 ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist.
Die Verjährungsfrist beträgt nach § 31 Abs. 2 VStG 1950 (in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 101/1977 am 1. März 1977) von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen drei Monate.Die Verjährungsfrist beträgt nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG 1950 (in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1977, am 1. März 1977) von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen drei Monate.
Nach § 32 Abs. 2 VStG 1950 ist Verfolgungshandlung jede von der Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung ....), und zwar auch dann, wenn ..... die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.Nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG 1950 ist Verfolgungshandlung jede von der Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung ....), und zwar auch dann, wenn ..... die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte strafbare Handlung wurde am 22. November 1974 begangen, die Frist für die Verfolgungsverjährung endete (unter Berücksichtigung des Bundesgesetzes vom 1. Februar 1961, BGBl. Nr. 37, über die Hemmung des Fristenablaufes durch Samstage und den Karfreitag) demnach am Montag, dem 24. Februar 1975. (Siehe das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1979, Zl. 1711/75). Innerhalb dieser Frist wurde im behördlichen Bereich lediglich das Formular "Beschuldigten-Ladungsbescheid" mit dem Datum 3. Jänner 1975 mit Schreibmaschinenschrift ausgefüllt und ein entsprechender Rückscheinbrief der Post zur Zustellung übergeben.
Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, hinsichtlich der am 22. November 1974 erfolgten Verwaltungsübertretung sei die Verfolgungsverjährung nicht eingetreten, da die Erstbehörde innerhalb der drei Monate eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG 1950 gesetzt habe, nämlich die Erlassung des Beschuldigten-Ladungsbescheides, welcher am 8. Jänner 1975 zur Post gegeben worden sei.Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, hinsichtlich der am 22. November 1974 erfolgten Verwaltungsübertretung sei die Verfolgungsverjährung nicht eingetreten, da die Erstbehörde innerhalb der drei Monate eine Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG 1950 gesetzt habe, nämlich die Erlassung des Beschuldigten-Ladungsbescheides, welcher am 8. Jänner 1975 zur Post gegeben worden sei.
Weder das in den Akten des Verwaltungsverfahrens erliegende Geschäftsstück vom 3. Jänner 1975 noch das Geschäftsstück vom 9. Februar 1976 weist eine Unterschrift auf. Auch der dem Geschäftsstück vom 9. Februar 1976 entsprechende Rückscheinbrief weist keine Unterschrift auf. Es entsteht daher die Frage, ob dem dem Geschäftsstück vom 3. Jänner 1975 entsprechenden Rückscheinbrief eine Unterschrift beigesetzt wurde. Wurde diesem Rückscheinbrief nämlich keine Unterschrift beigesetzt, so trat im Zusammenhang mit dem Geschäftsstück vom 3. Jänner 1975 keine behördliche Willensbildung in Erscheinung und kommt in diesem Geschäftsstück bzw. in dem entsprechenden Rückscheinbrief keine Amtshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG 1950 zum Ausdruck. Dies wäre im Verwaltungsstrafverfahren nachzuprüfen gewesen. Wenn nämlich im Zusammenhang mit dem Geschäftsstück vom 3. Jänner 1975 keine Amtshandlung gesetzt wurde, ist die im § 31 Abs. 2 VStG 1950 (in der angeführten Fassung) für die Verfolgungsverjährung vorgesehene dreimonatige Frist ungenützt verstrichen. Die belangte Behörde hat es unterlassen, entsprechende Feststellungen zu treffen. Der Sachverhalt ist somit in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben. Der angefochtene Bescheid enthält im Zusammenhang mit dem Hinweis auf das Geschäftsstück vom 3. Jänner 1975 nicht die gemäß § 24 VStG 1950 in Verbindung mit den §§ 60 und 67 AVG 1950 erforderliche Begründung. Die belangte Behörde hat somit Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Einhaltung nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 aufzuheben.Weder das in den Akten des Verwaltungsverfahrens erliegende Geschäftsstück vom 3. Jänner 1975 noch das Geschäftsstück vom 9. Februar 1976 weist eine Unterschrift auf. Auch der dem Geschäftsstück vom 9. Februar 1976 entsprechende Rückscheinbrief weist keine Unterschrift auf. Es entsteht daher die Frage, ob dem dem Geschäftsstück vom 3. Jänner 1975 entsprechenden Rückscheinbrief eine Unterschrift beigesetzt wurde. Wurde diesem Rückscheinbrief nämlich keine Unterschrift beigesetzt, so trat im Zusammenhang mit dem Geschäftsstück vom 3. Jänner 1975 keine behördliche Willensbildung in Erscheinung und kommt in diesem Geschäftsstück bzw. in dem entsprechenden Rückscheinbrief keine Amtshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG 1950 zum Ausdruck. Dies wäre im Verwaltungsstrafverfahren nachzuprüfen gewesen. Wenn nämlich im Zusammenhang mit dem Geschäftsstück vom 3. Jänner 1975 keine Amtshandlung gesetzt wurde, ist die im Paragraph 31, Absatz 2, VStG 1950 (in der angeführten Fassung) für die Verfolgungsverjährung vorgesehene dreimonatige Frist ungenützt verstrichen. Die belangte Behörde hat es unterlassen, entsprechende Feststellungen zu treffen. Der Sachverhalt ist somit in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben. Der angefochtene Bescheid enthält im Zusammenhang mit dem Hinweis auf das Geschäftsstück vom 3. Jänner 1975 nicht die gemäß Paragraph 24, VStG 1950 in Verbindung mit den Paragraphen 60, und 67 AVG 1950 erforderliche Begründung. Die belangte Behörde hat somit Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Einhaltung nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und 3 VwGG 1965 aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I lit. A Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 542/1977. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Eingabengebühr von S 70,-- pro Ausfertigung der Eingabe und nicht pro Bogen zu entrichten ist. (Siehe § 14 TP 6 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 668/1976).Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, und 48 Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, lit. A Ziffer eins und Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Eingabengebühr von S 70,-- pro Ausfertigung der Eingabe und nicht pro Bogen zu entrichten ist. (Siehe Paragraph 14, TP 6 Absatz eins, des Gebührengesetzes 1957 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 668 aus 1976,).
Wien, am 27. Februar 1979
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1977001625.X00Im RIS seit
02.12.2019Zuletzt aktualisiert am
02.12.2019