RS Vwgh 2007/3/22 2006/09/0167

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Veröffentlicht am 22.03.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §14e Abs1 Z2 idF 2005/I/101;
NAG 2005 §2 Abs3;
NAG 2005 §24 Abs2 idF 2005/I/157;
NAG 2005 §24 Abs2;
NAG 2005 §25 Abs2;
NAG 2005 §8 Abs1 Z5;
NAG 2005 §81 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;

Rechtssatz

Der Ausländer hat den Antrag auf Verlängerung seiner bis 21.6.2006 gültigen Arbeitserlaubnis rechtzeitig vor deren Ablauf eingebracht. Mit E vom 30.1.2007, Zl. 2005/21/0082, wurde der Bescheid, mit dem über den Ausländer die Ausweisung verfügt worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Durch die Aufhebung dieses Bescheides mit Wirkung ex tunc ist das (Berufungs-)Verfahren über die Ausweisung nunmehr wieder offen. Dies bewirkt gemäß den im Hinblick auf § 81 Abs. 1 NAG anzuwendenden Bestimmungen des NAG, insbesondere dessen § 25 Abs. 2, dass auch das zu Grunde liegende Verfahren über den Antrag auf Verlängerung der Niederlassungsbewilligung wieder offen ist und die Bestimmungen des NAG für rechtzeitig gestellte Verlängerungsanträge anzuwenden sind. Der Gesetzgeber wollte mit § 24 Abs. 2 letzter Satz NAG in der Stammfassung für die Zeit zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzterteilten Aufenthaltstitels im Fall rechtzeitiger Antragstellung auf Verlängerung dem Antragsteller bis zur Entscheidung über seinen Verlängerungsantrag dieselbe Rechtsstellung einräumen, die er nach dem Inhalt des letztgültigen Aufenthaltstitels innehatte. Zwar wurde § 24 Abs. 2 letzter Satz NAG mit Art. II des BGBl. I Nr. 157/2005 insofern geändert, als an die Stelle des Wortes "niedergelassen" der Ausdruck "im Bundesgebiet aufhältig" trat. Dies bewirkte jedoch keine inhaltliche Änderung. Die Erstfassung des § 24 Abs. 2 NAG enthielt mit dem Wort "niedergelassen" ein Redaktionsversehen. Dieses wurde mit BGBl. I Nr. 157/2005 berichtigt. Durch die ex tunc-Wirkung der Aufhebung des Ausweisungsbescheides durch das zitierte E vom 30.1.2007 kam dem Ausländer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (mit dem der Antrag auf Verlängerung der Arbeitserlaubnis abgewiesen wurde) ein Aufenthaltsrecht in Form des letztgültigen Aufenthaltstitels, also einer Niederlassungsbewilligung, zu, weil das Verfahren auf Verlängerung des Aufenthaltstitels zu diesem Zeitpunkt nicht durch letztinstanzlichen Bescheid der zuständigen Behörde abgeschlossen war. Der Ausländer war also rechtmäßig niedergelassen iSd § 14e Abs. 1 Z. 2 AuslBG (weitere Begründung im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006090167.X01

Im RIS seit

17.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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