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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §61 Abs1;Rechtssatz
Verweigert ein Antragsteller um Bewilligung der Verfahrenshilfe Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, macht diese ausdrückliche Weigerung des Antragstellers die Bewilligung der Verfahrenshilfe unmöglich. Es braucht dann auch die Frage, ob dem Antragsteller, der nicht die österr. Staatsangehörigkeit besitzt (Staatsang. USA), unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 63 Abs 3 ZPO (Voraussetzung der Gegenseitigkeit) die Verfahrenshilfe bewilligt werden kann, nicht eingegangen zu werden.Verweigert ein Antragsteller um Bewilligung der Verfahrenshilfe Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, macht diese ausdrückliche Weigerung des Antragstellers die Bewilligung der Verfahrenshilfe unmöglich. Es braucht dann auch die Frage, ob dem Antragsteller, der nicht die österr. Staatsangehörigkeit besitzt (Staatsang. USA), unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 63, Absatz 3, ZPO (Voraussetzung der Gegenseitigkeit) die Verfahrenshilfe bewilligt werden kann, nicht eingegangen zu werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979000245.X01Im RIS seit
17.09.2003