Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §137 Abs1;Rechtssatz
Davon, daß Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, kann nicht schon bei jeder auch noch so entfernten, abstrakten Möglichkeit gesprochen werden, sondern nur dann, wenn nach Lage des Einzelfalles konkrete Umstände diese Gefahr erkennen lassen. An das Erkennen müssen sind die durch Verweisung auf die Bestimmungen des ABGB in den Tatbestand des § 31 Abs 1 WRG 1959 einbezogenen Sorgfaltsmaßstäbe anzulegen.Davon, daß Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, kann nicht schon bei jeder auch noch so entfernten, abstrakten Möglichkeit gesprochen werden, sondern nur dann, wenn nach Lage des Einzelfalles konkrete Umstände diese Gefahr erkennen lassen. An das Erkennen müssen sind die durch Verweisung auf die Bestimmungen des ABGB in den Tatbestand des Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 einbezogenen Sorgfaltsmaßstäbe anzulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978001973.X01Im RIS seit
18.11.2003Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016