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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;Norm
ASVG §413 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Iro, Mag. Öhler und Dr. Pichler als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Gaismayer und der Schriftführerin Magistratsrat Dr. Thumb, über die Beschwerde der Republik Österreich (Landesschulrat für Niederösterreich), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien I, Rosenbursenstraße 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 18. August 1977, Zl. VII/2-372/6-1977, betreffend die Beitragspflicht für Geldaushilfen anläßlich des Weihnachtsfestes (mitbeteiligte Parteien: 1) Niederösterreichische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in St. Pölten, Dr. Karl Renner-Promenade 14, 2) Landesarbeitsamt Niederösterreich in Wien I, Hohenstaufengasse 2, 3) Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in Wien IX, Roßauer Lände 3, 4) Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in Wien XX, Adalbert Stifter-Straße 65), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Iro, Mag. Öhler und Dr. Pichler als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Gaismayer und der Schriftführerin Magistratsrat Dr. Thumb, über die Beschwerde der Republik Österreich (Landesschulrat für Niederösterreich), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien römisch eins, Rosenbursenstraße 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 18. August 1977, Zl. VII/2-372/6-1977, betreffend die Beitragspflicht für Geldaushilfen anläßlich des Weihnachtsfestes (mitbeteiligte Parteien: 1) Niederösterreichische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in St. Pölten, Dr. Karl Renner-Promenade 14, 2) Landesarbeitsamt Niederösterreich in Wien römisch eins, Hohenstaufengasse 2, 3) Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in Wien römisch neun, Roßauer Lände 3, 4) Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in Wien römisch zwanzig, Adalbert Stifter-Straße 65), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Landesschulrat für Niederösterreich gewährte allen Vertragsbediensteten der Allgemeinen Verwaltung und Handwerklichen Verwendung seit 1972 anläßlich des Weihnachtsfestes Geldaushilfen von S 800,-- und weitere S 400,-- für jedes Kind, für das der Dienstnehmer einen Steigerungsbetrag zur Haushaltszulage erhielt. An JR gelangten 1972, 1973, 1974,11975 und 1976 je S 1.200,-- zur Auszahlung.
Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte stellte mit ihrem Bescheid vom 11. Februar 1977 fest, daß die vom Landesschulrat für Niederösterreich dem Dienstnehmer JR gewährten Geldaushilfen aus Anlaß des Weihnachtsfestes 1972, 1973, 1974, 1975 und 1976 von je S 1.200,-- als beitragspflichtiges Entgelt (Sonderzahlungen) gelten und verpflichtete den Landesschulrat für Niederösterreich, Sonderbeiträge in der Höhe von S 1.472,76 an die Kasse zu entrichten. Der Anlaß für die Gewährung der Geldaushilfen zeige, daß durch sie nicht ein durch persönliche oder familiäre Ereignisse begründeter Notstand beseitigt werden sollte. Damit aber seien die seit 1972 ausbezahlten Beträge keine sozialen Zuwendungen, sondern beitragspflichtiges Entgelt.
Der Landesschulrat für Niederösterreich erhob gegen diesen Bescheid Einspruch und gab sodann im Einspruchsverfahren bekannt, daß von den im dortigen Dienststand befindlichen Personen mit Stichtag 1. Oktober 1972 82,2 % Bundeslehrer und 17,8 % Bundesbedienstete der Allgemeinen Verwaltung und Handwerklichen Verwendung waren und mit Stichtag 1. Oktober 1976 84,8 % Bundeslehrer und 15,2 %i Bundesbedienstete der Allgemeinen Verwaltung und Handwerklichen Verwendung; 1973 bis 1975 bewegte sich das Verhältnis Bundeslehrer - Bundesbedienstete zwischen den genannten Prozentsätzen.
Der Landeshauptmann von Niederösterreich wies mit seinem Bescheid vom 18. August 1977 den Einspruch ab. 1972 bis 1974 habe die Beitragsfreiheit Zuwendungen des Dienstgebers an die Gesamtheit oder die Mehrzahl der Dienstnehmer vorausgesetzt. Daran habe es aber gefehlt, weil "die Empfänger der Geldmittel erheblich in der Minderheit, nämlich zwischen 15,2 % und 17,8 % der Dienstnehmer des Landesschulrates für Niederösterreich gewesen" seien. 1975 und 1976 habe die Beitragsfreiheit freiwillige soziale Zuwendungen vorausgesetzt. Daran habe es gleichfalls gefehlt, weil die "gewährten Geldaushilfen eindeutig einen Ausgleich für einen minderen Bezug dargestellt" hätten; es handle sich "um eine Weihnachtsremuneration, also um Aushilfsmittel anläßlich eines objektiven und nicht auf die familiäre Sphäre begrenzten Ereignisses".
Die Beschwerdeführerin behauptet in der gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 18. August 1977 erhobenen Beschwerde, daß die aus Anlaß des Weihnachtsfestes gewährten Geldaushilfen freiwillige soziale Zuwendungen im Sinne des § 49 Abs. 3 Z. 11 ASVG seien. Der Dienstgeber habe als berücksichtigungswürdige Gründe die weihnachtlichen Mehrausgaben angesehen. Auf besondere, von den Dienstnehmern während des Jahres erbrachte dienstliche Leistungen sei dabei nicht Bedacht genommen worden. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch werde die Sorge für Bedürfnisse anderer ohne Gegenleistung als "sozial" bezeichnet. Damit sei eine Begriffsidentität von Geldaushilfen im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften und "sozialen Zuwendungen" im Sinne des § 49 Abs. 3 Z. 11 ASVG gegeben. Auf die finanzielle Situation der Dienstnehmer sei insofern Bedacht genommen worden, als die Weihnachtsaushilfe nicht allen Dienstnehmern gewährt worden sei, sondern nur den Beamten und Vertragsbediensteten der Allgemeinen Verwaltung und Handwerklichen Verwendung. Gerade diese Gruppe rekrutiere sich "hauptsächlich aus Bediensteten mit verhältnismäßig geringem Einkommen". Auch regelmäßig wiederkehrende Zahlungen seien keine beitragspflichtigen Sonderzahlungen, "wenn es sich um soziale Zuwendungen im Sinne des § 49 Abs. 3 Z. 11 ASVG handelt".Die Beschwerdeführerin behauptet in der gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 18. August 1977 erhobenen Beschwerde, daß die aus Anlaß des Weihnachtsfestes gewährten Geldaushilfen freiwillige soziale Zuwendungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 11, ASVG seien. Der Dienstgeber habe als berücksichtigungswürdige Gründe die weihnachtlichen Mehrausgaben angesehen. Auf besondere, von den Dienstnehmern während des Jahres erbrachte dienstliche Leistungen sei dabei nicht Bedacht genommen worden. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch werde die Sorge für Bedürfnisse anderer ohne Gegenleistung als "sozial" bezeichnet. Damit sei eine Begriffsidentität von Geldaushilfen im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften und "sozialen Zuwendungen" im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 11, ASVG gegeben. Auf die finanzielle Situation der Dienstnehmer sei insofern Bedacht genommen worden, als die Weihnachtsaushilfe nicht allen Dienstnehmern gewährt worden sei, sondern nur den Beamten und Vertragsbediensteten der Allgemeinen Verwaltung und Handwerklichen Verwendung. Gerade diese Gruppe rekrutiere sich "hauptsächlich aus Bediensteten mit verhältnismäßig geringem Einkommen". Auch regelmäßig wiederkehrende Zahlungen seien keine beitragspflichtigen Sonderzahlungen, "wenn es sich um soziale Zuwendungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 11, ASVG handelt".
Die "Einmaligkeit" der Zuwendung sei nunmehr keine Voraussetzung mehr für die Beitragsfreiheit.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde nach dem Vorliegen der Gegenschriften der belangten Behörde, der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte und der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter sowie der Akten des Verwaltungsverfahrens erwogen:
Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst-(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Gemäß § 49 Abs. 2 leg. cit. sind Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des § 49 Abs. 1 leg. cit., die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie z.B. einGemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst-(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, leg. cit. sind Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, leg. cit., die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie z.B. ein
13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 leg. cit. und der sonstigen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 54, leg. cit. und der sonstigen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.
Gemäß § 49 Abs. 3 Z. 11 leg. cit. gelten nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 und 2 leg. cit. freiwillige soziale Zuwendungen des Dienstgebers, und zwarGemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 11, leg. cit. gelten nicht als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins und 2 leg. cit. freiwillige soziale Zuwendungen des Dienstgebers, und zwar
a) in der für die Jahre 1972 bis 1974 anzuwendenden Fassung der 19. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 67/1967, an die Gesamtheit oder die Mehrzahl der Dienstnehmer a) in der für die Jahre 1972 bis 1974 anzuwendenden Fassung der 19. ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1967,, an die Gesamtheit oder die Mehrzahl der Dienstnehmer
b) in der für die Jahre 1975 und 1976 anzuwendenden Fassung der 31. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 775/1974, an alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Dienstnehmer oder an den Betriebsratsfonds sowie einmalige soziale Zuwendungen des Dienstgebers, die individuell bezeichneten Dienstnehmern aus einem besonderen Anlaß gewährt werden, wie z.B. Geburtsbeihilfen, Heiratsbeihilfen, Ausbildungs- und Studienbeihilfen, Krankenstandsaushilfen. b) in der für die Jahre 1975 und 1976 anzuwendenden Fassung der 31. ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 775 aus 1974,, an alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Dienstnehmer oder an den Betriebsratsfonds sowie einmalige soziale Zuwendungen des Dienstgebers, die individuell bezeichneten Dienstnehmern aus einem besonderen Anlaß gewährt werden, wie z.B. Geburtsbeihilfen, Heiratsbeihilfen, Ausbildungs- und Studienbeihilfen, Krankenstandsaushilfen.
Eine freiwillige Geldzuwendung, die der Dienstgeber dem Dienstnehmer im zeitlichen Zusammenhang mit einer Sonderzahlung gewährt und die nach der Absicht des Dienstgebers dazu bestimmt ist, Auslagen des Dienstnehmers zu decken, zu deren Bestreitung die Sonderzahlungen allgemein dienen soll, ist nicht als soziale Zuwendung zu qualifizieren, sondern als Erhöhung der Sonderzahlung.
Die Beschwerdeführerin, die gemäß § 18 Abs. 2 VBG 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung der 2. VBG-Novelle, BGBl. Nr. 282/1960, die für das 4. Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung jeweils am 15. November auszuzahlen hatte, brachte bereits im Verwaltungsverfahren vor, daß es sich um Geldaushilfen zur Bestreitung der "die Bediensteten treffenden weihnachtlichen Mehrausgabe" gehandelt habe. Der belangten Behörde ist damit nicht entgegenzutreten, wenn sie solche Geldaushilfen als beitragspflichtiges Entgelt (Sonderzahlungen) wertet.Die Beschwerdeführerin, die gemäß Paragraph 18, Absatz 2, VBG 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung der 2. VBG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1960,, die für das 4. Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung jeweils am 15. November auszuzahlen hatte, brachte bereits im Verwaltungsverfahren vor, daß es sich um Geldaushilfen zur Bestreitung der "die Bediensteten treffenden weihnachtlichen Mehrausgabe" gehandelt habe. Der belangten Behörde ist damit nicht entgegenzutreten, wenn sie solche Geldaushilfen als beitragspflichtiges Entgelt (Sonderzahlungen) wertet.
Gemäß § 68 Abs. 1 ASVG verjährt aber das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen zwei Jahren vom Tage der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36 leg. cit.) überhaupt keine oder unrichtige Angaben über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2 leg. cit.) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, ASVG verjährt aber das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen zwei Jahren vom Tage der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (Paragraph 36, leg. cit.) überhaupt keine oder unrichtige Angaben über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, leg. cit.) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird.
Obgleich die Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Dezember 1976, Zl. 573/76, Slg. Nr. 9192/A, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Jänner 1978, Zl. 69/77, auf das unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird) von Amts wegen wahrzunehmen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1968, Zl. 352, 399/68, auf das unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird), erörterte die belangte Behörde diese Frage weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht; die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dazu vorgetragenen Behauptungen sind im fortgesetzten Verfahren vor der Verwaltungsbehörde geltend zu machen.Obgleich die Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen vergleiche , dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Dezember 1976, Zl. 573/76, Slg. Nr. 9192/A, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Jänner 1978, Zl. 69/77, auf das unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen wird) von Amts wegen wahrzunehmen ist vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1968, Zl. 352, 399/68, auf das unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird), erörterte die belangte Behörde diese Frage weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht; die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dazu vorgetragenen Behauptungen sind im fortgesetzten Verfahren vor der Verwaltungsbehörde geltend zu machen.
Der angefochtene Bescheid ist deshalb gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid ist deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über die in der angesprochenen Höhe zuerkannten Kosten stützt sich auf § 48 Abs. 1 lit. b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. Wien, am 2. März 1979Die Entscheidung über die in der angesprochenen Höhe zuerkannten Kosten stützt sich auf Paragraph 48, Absatz eins, Litera b, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer eins und Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542. Wien, am 2. März 1979
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1977002242.X00Im RIS seit
16.07.2003Zuletzt aktualisiert am
28.06.2013