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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §260 Abs2;Beachte
Fortgesetztes Verfahren: 1378/78 E 19. November 1979;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1658/78 E VS 30. Jänner 1979 VwSlg 5340 F/1979; RS 1Stammrechtssatz
Über die Berufung gegen einen die Wiederaufnahme verfügenden oder ablehnenden Bescheid entscheidet der Berufungssenat, wenn das wiederaufgenommene/wiederaufzunehmende Verfahren mit einem Bescheid abgeschlossen worden ist, der in § 260 Abs 2 BAO aufgezählt ist.Über die Berufung gegen einen die Wiederaufnahme verfügenden oder ablehnenden Bescheid entscheidet der Berufungssenat, wenn das wiederaufgenommene/wiederaufzunehmende Verfahren mit einem Bescheid abgeschlossen worden ist, der in Paragraph 260, Absatz 2, BAO aufgezählt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978001110.X01Im RIS seit
05.03.1979Zuletzt aktualisiert am
12.06.2015