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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131a;Rechtssatz
Eine Beschwerde gemäß Art 131a B-VG wird immer dann zurückzuweisen sein, wenn der Bfr durch die Ausübung unmittelbar behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt - unabhängig von der Frage ihrer Rechtswidrigkeit - in seinen Rechten gar nicht verletzt sein konnte.Eine Beschwerde gemäß Artikel 131 a, B-VG wird immer dann zurückzuweisen sein, wenn der Bfr durch die Ausübung unmittelbar behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt - unabhängig von der Frage ihrer Rechtswidrigkeit - in seinen Rechten gar nicht verletzt sein konnte.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verweigerung der Sprecherlaubnis Verweigerung der SprecherlaubnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978002875.X01Im RIS seit
24.10.2003Zuletzt aktualisiert am
28.03.2014