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27/04 Sonstige Rechtspflege;Norm
GelVerkG §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Loebenstein und die Hofräte Dr. Draxler, Dr. Großmann, Dr. Hoffmann und Dr. Herberth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rat im Verwaltungsgerichtshof Dr. Feitzinger über die Beschwerde des Dr. W in I, vertreten durch Dr. Ekkehard Erlacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, Marktgraben 12, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 1. September 1977, Zl. JV-8220-5 G/77, betreffend Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Loebenstein und die Hofräte Dr. Draxler, Dr. Großmann, Dr. Hoffmann und Dr. Herberth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rat im Verwaltungsgerichtshof Dr. Feitzinger über die Beschwerde des Dr. W in römisch eins, vertreten durch Dr. Ekkehard Erlacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, Marktgraben 12, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 1. September 1977, Zl. JV-8220-5 G/77, betreffend Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, der seit 5. Oktober 1962 in die Liste der ständig gerichtlich beeideten Sachverständigen beim Landesgericht I. für die Fachgebiete Betriebsberatung, Betriebsorganisation und Vermögensberatung eingetragen war, wurde auf Grund seiner Erklärung vom 12. Mai 1975 gemäß § 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Februar 1975, BGBl. Nr. 137, über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher (SDG), in die neue Sachverständigenliste gemäß § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes für die Fachgebiete Unternehmensorganisation, Betriebsorganisation und Vermögensberatung übertragen. Der Beschwerdeführer brachte am 6. Mai 1975 als Inhaber eines Wechsels vom 15. Jänner 1975 beim Landes- als Handelsgericht I. die Wechselmandatsklage gegen die Firma Peter Z. als Akzeptantin dieses Wechsels ein. Der vom genannten Gericht antragsgemäß erlassene Wechselzahlungsauftrag vom 7. Mai 1975, gegen den die genannte Firma als Beklagte Einwendungen erhoben hatte, wurde mit Urteil des Landesgerichtes I. vom 6. Oktober 1976 aufrechterhalten und dieses Urteil nach Beweiswiederholung durch das Oberlandesgericht I. mit Urteil vom 17. Februar 1977 bestätigt, wobei beide Instanzen im wesentlichen übereinstimmend davon ausgingen, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt des Erwerbes des eingeklagten Wechsels nicht gewußt, daß dieser Wechsel ohne Bestehen eines Grundgeschäftes in Umlauf gesetzt worden sei, woraus rechtlich der Schluß gezogen wurde, er habe den Wechsel nicht bewußt zum Nachteil der Beklagten erworben (Art. 17 WechselG). Der Beschwerdeführer habe zwar anfangs März 1975 davon Kenntnis erlangt, daß dem gegenständlichen Wechsel kein Grundgeschäft zugrunde liege und dennoch "schlechtgläubig" die Klage eingebracht, doch schade dies seinem Anspruch nicht.Der Beschwerdeführer, der seit 5. Oktober 1962 in die Liste der ständig gerichtlich beeideten Sachverständigen beim Landesgericht römisch eins. für die Fachgebiete Betriebsberatung, Betriebsorganisation und Vermögensberatung eingetragen war, wurde auf Grund seiner Erklärung vom 12. Mai 1975 gemäß Paragraph 16, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 19. Februar 1975, Bundesgesetzblatt , Nr. 137, über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher (SDG), in die neue Sachverständigenliste gemäß Paragraph 3, Absatz eins, dieses Gesetzes für die Fachgebiete Unternehmensorganisation, Betriebsorganisation und Vermögensberatung übertragen. Der Beschwerdeführer brachte am 6. Mai 1975 als Inhaber eines Wechsels vom 15. Jänner 1975 beim Landes- als Handelsgericht römisch eins. die Wechselmandatsklage gegen die Firma Peter Z. als Akzeptantin dieses Wechsels ein. Der vom genannten Gericht antragsgemäß erlassene Wechselzahlungsauftrag vom 7. Mai 1975, gegen den die genannte Firma als Beklagte Einwendungen erhoben hatte, wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch eins. vom 6. Oktober 1976 aufrechterhalten und dieses Urteil nach Beweiswiederholung durch das Oberlandesgericht römisch eins. mit Urteil vom 17. Februar 1977 bestätigt, wobei beide Instanzen im wesentlichen übereinstimmend davon ausgingen, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt des Erwerbes des eingeklagten Wechsels nicht gewußt, daß dieser Wechsel ohne Bestehen eines Grundgeschäftes in Umlauf gesetzt worden sei, woraus rechtlich der Schluß gezogen wurde, er habe den Wechsel nicht bewußt zum Nachteil der Beklagten erworben (Artikel 17, WechselG). Der Beschwerdeführer habe zwar anfangs März 1975 davon Kenntnis erlangt, daß dem gegenständlichen Wechsel kein Grundgeschäft zugrunde liege und dennoch "schlechtgläubig" die Klage eingebracht, doch schade dies seinem Anspruch nicht.
Das Oberlandesgericht I. teilte dem Präsidenten des Landesgerichtes I. gemäß § 10 Abs. 2 im Zusammenhalt mit § 2 Abs. 2 Z. 1 lit. e SDG mit, der Beschwerdeführer habe bei der Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung vom 17. Februar 1977 in seiner Parteiaussage eingeräumt, den gutgläubig erworbenen Wechsel am 6. Mai 1975 klagsweise geltend gemacht zu haben, obwohl er anfangs März 1975 davon Kenntnis erlangt habe, der Wechsel sei ein der Beklagten entwendetes Blankoakzept gewesen, das ohne Grundgeschäft in Umlauf gesetzt worden sei.Das Oberlandesgericht römisch eins. teilte dem Präsidenten des Landesgerichtes römisch eins. gemäß Paragraph 10, Absatz 2, im Zusammenhalt mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG mit, der Beschwerdeführer habe bei der Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung vom 17. Februar 1977 in seiner Parteiaussage eingeräumt, den gutgläubig erworbenen Wechsel am 6. Mai 1975 klagsweise geltend gemacht zu haben, obwohl er anfangs März 1975 davon Kenntnis erlangt habe, der Wechsel sei ein der Beklagten entwendetes Blankoakzept gewesen, das ohne Grundgeschäft in Umlauf gesetzt worden sei.
Der Präsident des Landesgerichtes I. nahm diese Mitteilung zum Anlaß, dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 31. Mai 1977 die Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 SDG zu entziehen, weil der Beschwerdeführer einen Wechsel schlechtgläubig eingeklagt habe und diese Vorgangsweise mit der Stellung als Sachverständiger und dem damit verbundenen Ansehen nicht vereinbar sei. Die gemäß § 2 Abs. 2 SDG erforderliche Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers sei nicht mehr gegeben.Der Präsident des Landesgerichtes römisch eins. nahm diese Mitteilung zum Anlaß, dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 31. Mai 1977 die Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, SDG zu entziehen, weil der Beschwerdeführer einen Wechsel schlechtgläubig eingeklagt habe und diese Vorgangsweise mit der Stellung als Sachverständiger und dem damit verbundenen Ansehen nicht vereinbar sei. Die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, SDG erforderliche Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers sei nicht mehr gegeben.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung und brachte darin im wesentlichen vor, in der Einklagung des Wechsels könne kein rechtswidriger oder moralisch verwerflicher Akt erblickt werden. Er habe den Wechsel für eine ihm zustehende Honorarforderung genommen und in der Folge eskomptiert. Er sei berechtigt gewesen, diesen Wechsel einzuklagen. Dieses Vorgehen entspreche dem Gesetz und könne daher nicht sittenwidrig sein oder ihm die Vertrauenswürdigkeit nehmen. Schließlich behauptete er auch die Befangenheit der Behörde erster Instanz.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. e SDG sei ein umfassender Begriff und lasse sich nicht nur dann ausschließen, wenn ein rechtswidriges oder gar strafrechtlich verfolgbares Verhalten des Sachverständigen vorliege. Es müsse ein sehr strenger Maßstab angelegt werden, weil der Beweis durch Sachverständige oft zum entscheidenden Beweismittel in vielen Verfahren geworden sei. Deshalb sei es für die Qualität der Rechtspflege unerläßlich, daß der Sachverständige volle Vertrauenswürdigkeit genieße und ein völlig korrektes Verhalten beruflich und außerberuflich an den Tag lege. Das sei auch für die Interessen des Ansehens der Gerichtsbarkeit erforderlich. Die Vertrauenswürdigkeit sei im Hinblick auf das Fachgebiet des Sachverständigen zu überprüfen. Der Begriff der Vertrauenswürdigkeit werde auch bei anderen Berufen, die besonderes Vertrauen voraussetzen, streng ausgelegt, so etwa nach den Standesvorschriften der Rechtsanwälte. Die "schlechtgläubige" Einklagung des Wechsels lasse an der kaufmännischen Korrektheit des Beschwerdeführers zweifeln, weil er die Wechselsumme von S 92.700,-- eingeklagt habe, obwohl ihm bewußt gewesen sei, daß er jemanden schädige, der nie eine Gegenleistung für diese Schuldsumme erhalten habe. Dies sei eine Vorgangsweise, die kein sorgfältiger und korrekter Kaufmann im Geschäftsleben wählen würde. Dies gelte auch dann, wenn der Beschwerdeführer eine Honorarforderung gegen den Indossanten des Wechsels gehabt habe, weil der Wechsel vom Aussteller an den Beschwerdeführer innerhalb von zwei Tagen über Firmen indossiert worden sei, an denen der Beschwerdeführer entweder beteiligt sei oder bei denen er als Betriebsberater Funktionen ausübe. Unter besonderer Berücksichtigung der Fachgebiete des Sachverständigen müsse angenommen werden, daß bei dem Vorgehen des Beschwerdeführers Parteien und Gericht in Hinkunft an seiner Korrektheit und unerschütterlichen Zuverlässigkeit zweifeln könnten. Damit sei seine Vertrauenswürdigkeit weggefallen.Mit dem nun angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Litera e, SDG sei ein umfassender Begriff und lasse sich nicht nur dann ausschließen, wenn ein rechtswidriges oder gar strafrechtlich verfolgbares Verhalten des Sachverständigen vorliege. Es müsse ein sehr strenger Maßstab angelegt werden, weil der Beweis durch Sachverständige oft zum entscheidenden Beweismittel in vielen Verfahren geworden sei. Deshalb sei es für die Qualität der Rechtspflege unerläßlich, daß der Sachverständige volle Vertrauenswürdigkeit genieße und ein völlig korrektes Verhalten beruflich und außerberuflich an den Tag lege. Das sei auch für die Interessen des Ansehens der Gerichtsbarkeit erforderlich. Die Vertrauenswürdigkeit sei im Hinblick auf das Fachgebiet des Sachverständigen zu überprüfen. Der Begriff der Vertrauenswürdigkeit werde auch bei anderen Berufen, die besonderes Vertrauen voraussetzen, streng ausgelegt, so etwa nach den Standesvorschriften der Rechtsanwälte. Die "schlechtgläubige" Einklagung des Wechsels lasse an der kaufmännischen Korrektheit des Beschwerdeführers zweifeln, weil er die Wechselsumme von S 92.700,-- eingeklagt habe, obwohl ihm bewußt gewesen sei, daß er jemanden schädige, der nie eine Gegenleistung für diese Schuldsumme erhalten habe. Dies sei eine Vorgangsweise, die kein sorgfältiger und korrekter Kaufmann im Geschäftsleben wählen würde. Dies gelte auch dann, wenn der Beschwerdeführer eine Honorarforderung gegen den Indossanten des Wechsels gehabt habe, weil der Wechsel vom Aussteller an den Beschwerdeführer innerhalb von zwei Tagen über Firmen indossiert worden sei, an denen der Beschwerdeführer entweder beteiligt sei oder bei denen er als Betriebsberater Funktionen ausübe. Unter besonderer Berücksichtigung der Fachgebiete des Sachverständigen müsse angenommen werden, daß bei dem Vorgehen des Beschwerdeführers Parteien und Gericht in Hinkunft an seiner Korrektheit und unerschütterlichen Zuverlässigkeit zweifeln könnten. Damit sei seine Vertrauenswürdigkeit weggefallen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere Aktenwidrigkeit, und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden, wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, daß die Behörde Feststellungen aus den im gerichtlichen Verfahren ergangenen Urteilen in dem angefochtenen Bescheid übernommen hat. Er sei wohl (vor Klagseinbringung) von dritter Seite darauf aufmerksam gemacht worden, es bestehe die Möglichkeit, daß das Akzept gestohlen worden sei, doch habe er dies nicht mit Sicherheit gewußt. Eine "Schlechtgläubigkeit" des Wechselinhabers bei Klagseinbringung sei für das Wechselverfahren ebensowenig von Bedeutung wie für das gegenständliche Verwaltungsverfahren. Er habe keine Handlungen gesetzt, die einen Mangel an Korrektheit und Vertrauenswürdigkeit begründen könnten.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit Gegenanträgen erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 SDG ist die Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger vom Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz durch Bescheid zu entziehen, wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen für die Eintragung - mit Ausnahme der, hier nicht in Betracht kommenden, Voraussetzung des Bedarfes an Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers nach § 2 Abs. 2 Z. 2 - seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind. Eine der Voraussetzungen für die Eintragung des Sachverständigen in die Liste ist dessen Vertrauenswürdigkeit nach § 2 Abs. 2 Z. 1 lit. e SDG. Das Gesetz enthält keine nähere Begriffsbestimmung für die geforderte Vertrauenswürdigkeit. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber diesen Begriff, der in anderen Gesetzen gleichfalls ohne besondere Begriffsbestimmung verwendet wird, stets im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauches ausgelegt und dabei den Zusammenhang mit der geregelten Materie besonders berücksichtigt (vgl. z. B. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 1973, Zl. 720/72). Die Berücksichtigung der besonderen für die Sachverständigen eines bestimmten Fachgebietes erlassenen Berufs- oder Standesvorschriften zur Bestimmung des Inhaltes des hier anzuwendenden Gesetzesbegriffes, wie sie die belangte Behörde vornimmt, ist daher zwar grundsätzlich nicht als rechtswidrig anzusehen, doch kann ihre Auslegung im einzelnen einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, SDG ist die Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger vom Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz durch Bescheid zu entziehen, wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen für die Eintragung - mit Ausnahme der, hier nicht in Betracht kommenden, Voraussetzung des Bedarfes an Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, - seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind. Eine der Voraussetzungen für die Eintragung des Sachverständigen in die Liste ist dessen Vertrauenswürdigkeit nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG. Das Gesetz enthält keine nähere Begriffsbestimmung für die geforderte Vertrauenswürdigkeit. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber diesen Begriff, der in anderen Gesetzen gleichfalls ohne besondere Begriffsbestimmung verwendet wird, stets im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauches ausgelegt und dabei den Zusammenhang mit der geregelten Materie besonders berücksichtigt vergleiche , z. B. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 1973, Zl. 720/72). Die Berücksichtigung der besonderen für die Sachverständigen eines bestimmten Fachgebietes erlassenen Berufs- oder Standesvorschriften zur Bestimmung des Inhaltes des hier anzuwendenden Gesetzesbegriffes, wie sie die belangte Behörde vornimmt, ist daher zwar grundsätzlich nicht als rechtswidrig anzusehen, doch kann ihre Auslegung im einzelnen einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten.
Ein kaufmännisch unkorrektes Verhalten kann nach Ansicht des Gerichtshofes dem Beschwerdeführer ebensowenig wie eine Verletzung der kaufmännischen Sorgfaltspflicht (§ 347 HGB) aus dem festgestellten Sachverhalt zur Last gelegt werden. Der Beschwerdeführer hatte den gegenständlichen Wechsel von seinem Vormann entgeltlich und gutgläubig erworben. Er durfte daher als Inhaber des Wechsels jeden aus der Wechselurkunde Verpflichteten in gleicher Weise in Anspruch nehmen. Nach Kenntnis des Mangels eines Grundgeschäftes war er als Wechselinhaber weder nach Handelsgewohnheit oder Handelsbrauch (§ 346 HGB) dazu verhalten, gegen die Indossanten, den Aussteller oder andere Wechselverpflichtete als die Akzeptantin Rückgriff zu nehmen (Art. 43 Abs. 1 WechselG). Art. 47 Abs. 2 WechselG stellt es dem Inhaber frei, jeden Wechselverpflichteten einzeln oder mehrere oder alle zusammen in Anspruch zu nehmen, ohne an die Reihenfolge ihrer Verpflichtungserklärungen Rechtsfolgen zu knüpfen. Da diese Gestaltung des Wechselrechtes dem Wechselnehmer gerade im Interesse des kaufmännischen Verkehrs die Prüfung des dem Wechsel zugrunde liegenden Geschäftes und der der Wechselbegabe zugrunde liegenden Vorgänge erspart, kann in der Geltendmachung der wechselmäßigen Ansprüche durch den Wechselinhaber gegen den Akzeptanten, auch wenn dieser nachträglich über Mängel des Grundgeschäftes oder der Wechselbegebung informiert wurde, weder ein kaufmännischer Sorgfalt widersprechendes noch ein sonst unkorrektes Verhalten erblickt werden. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer zur Prolongation eines ersten Wechsels den hier gegenständlichen Prolongationswechsel innerhalb von zwei Tagen erhalten hat, spricht noch nicht dafür, daß er eine unkorrekte Geschäftsabwicklung annehmen hätte müssen oder selbst unkorrekt vorgegangen wäre. Ebensowenig kann nur daraus, daß Indossatare vor dem Beschwerdeführer Gesellschaften waren, an welchen er entweder beteiligt war oder für die er als Berater tätig geworden ist, sein Verhalten als unkorrekt qualifiziert werden, weil für ihn keine Rechtspflicht bestand, die Interessen der ihm nahestehenden Firmen zu verletzen, indem er diese im Regressweg vor der Wechselakzeptantin in Anspruch genommen hätte. Vielmehr war er eher durch besondere Treueverhältnisse als Gesellschafter oder Vermögensberater dieser Unternehmen verpflichtet, deren Interessen zu fördern, während er zur Akzeptantin in keiner rechtlichen Beziehung außerhalb des Wechselbandes stand.Ein kaufmännisch unkorrektes Verhalten kann nach Ansicht des Gerichtshofes dem Beschwerdeführer ebensowenig wie eine Verletzung der kaufmännischen Sorgfaltspflicht (Paragraph 347, HGB) aus dem festgestellten Sachverhalt zur Last gelegt werden. Der Beschwerdeführer hatte den gegenständlichen Wechsel von seinem Vormann entgeltlich und gutgläubig erworben. Er durfte daher als Inhaber des Wechsels jeden aus der Wechselurkunde Verpflichteten in gleicher Weise in Anspruch nehmen. Nach Kenntnis des Mangels eines Grundgeschäftes war er als Wechselinhaber weder nach Handelsgewohnheit oder Handelsbrauch (Paragraph 346, HGB) dazu verhalten, gegen die Indossanten, den Aussteller oder andere Wechselverpflichtete als die Akzeptantin Rückgriff zu nehmen (Artikel 43, Absatz eins, WechselG). Artikel 47, Absatz 2, WechselG stellt es dem Inhaber frei, jeden Wechselverpflichteten einzeln oder mehrere oder alle zusammen in Anspruch zu nehmen, ohne an die Reihenfolge ihrer Verpflichtungserklärungen Rechtsfolgen zu knüpfen. Da diese Gestaltung des Wechselrechtes dem Wechselnehmer gerade im Interesse des kaufmännischen Verkehrs die Prüfung des dem Wechsel zugrunde liegenden Geschäftes und der der Wechselbegabe zugrunde liegenden Vorgänge erspart, kann in der Geltendmachung der wechselmäßigen Ansprüche durch den Wechselinhaber gegen den Akzeptanten, auch wenn dieser nachträglich über Mängel des Grundgeschäftes oder der Wechselbegebung informiert wurde, weder ein kaufmännischer Sorgfalt widersprechendes noch ein sonst unkorrektes Verhalten erblickt werden. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer zur Prolongation eines ersten Wechsels den hier gegenständlichen Prolongationswechsel innerhalb von zwei Tagen erhalten hat, spricht noch nicht dafür, daß er eine unkorrekte Geschäftsabwicklung annehmen hätte müssen oder selbst unkorrekt vorgegangen wäre. Ebensowenig kann nur daraus, daß Indossatare vor dem Beschwerdeführer Gesellschaften waren, an welchen er entweder beteiligt war oder für die er als Berater tätig geworden ist, sein Verhalten als unkorrekt qualifiziert werden, weil für ihn keine Rechtspflicht bestand, die Interessen der ihm nahestehenden Firmen zu verletzen, indem er diese im Regressweg vor der Wechselakzeptantin in Anspruch genommen hätte. Vielmehr war er eher durch besondere Treueverhältnisse als Gesellschafter oder Vermögensberater dieser Unternehmen verpflichtet, deren Interessen zu fördern, während er zur Akzeptantin in keiner rechtlichen Beziehung außerhalb des Wechselbandes stand.
Die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers als Sachverständiger im Sinne des § 2 Abs. 1 leg. cit. kann deshalb noch nicht in Frage gestellt werden, weil kein Tatbestand vorliegt, aus dem geschlossen hätte werden dürfen, daß der Beschwerdeführer sich anders verhalten hätte müssen.Die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers als Sachverständiger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. kann deshalb noch nicht in Frage gestellt werden, weil kein Tatbestand vorliegt, aus dem geschlossen hätte werden dürfen, daß der Beschwerdeführer sich anders verhalten hätte müssen.
Da der angefochtene Bescheid sich somit als inhaltlich rechtswidrig erweist, mußte er gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufgehoben werden.Da der angefochtene Bescheid sich somit als inhaltlich rechtswidrig erweist, mußte er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufgehoben werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 sowie Art. I A Z. 4 und Art. III der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. Das Mehrbegehren auf Ersatz von Stempelkosten war insoweit abzuweisen, als keine Gebührenpflicht entstanden ist. Wien, am 6. März 1979Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 sowie Artikel römisch eins, A Ziffer 4 und Artikel römisch drei, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542. Das Mehrbegehren auf Ersatz von Stempelkosten war insoweit abzuweisen, als keine Gebührenpflicht entstanden ist. Wien, am 6. März 1979
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1977002448.X00Im RIS seit
31.07.2003Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018