RS Vwgh 1979/3/7 1774/78

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Veröffentlicht am 07.03.1979
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L34007 Abgabenordnung Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs1 impl;
LAO Tir 1963 §149;

Rechtssatz

Es ist für eine ordnungsgemäße Buchführung unerläßlich, daß über Privatentnahmen eindeutige Aufzeichnungen vorliegen. Dies gilt auch für den sogenannten Eigenverbrauch. Andernfalls muß die Abgabenbehörde angesichts der zwingenden Anordnung des § 149 LAO Tir zur Schätzung der Bemessungsgrundlagen schreiten (arg.."hat sie zu schätzen").Es ist für eine ordnungsgemäße Buchführung unerläßlich, daß über Privatentnahmen eindeutige Aufzeichnungen vorliegen. Dies gilt auch für den sogenannten Eigenverbrauch. Andernfalls muß die Abgabenbehörde angesichts der zwingenden Anordnung des Paragraph 149, LAO Tir zur Schätzung der Bemessungsgrundlagen schreiten (arg.."hat sie zu schätzen").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978001774.X03

Im RIS seit

07.03.1979
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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