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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §83 Abs4 impl;Rechtssatz
Da sich nach der Anordnung des § 60 Abs 5 LAO Tir die Abgabenbehörde auch unmittelbar an den Abgabenpflichtigen wenden kann, ist die Sache des Abgabenpflichtigen, im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung zu verlangen, daß sein Rechtsfreund hiezu beigezogen werde.Da sich nach der Anordnung des Paragraph 60, Absatz 5, LAO Tir die Abgabenbehörde auch unmittelbar an den Abgabenpflichtigen wenden kann, ist die Sache des Abgabenpflichtigen, im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung zu verlangen, daß sein Rechtsfreund hiezu beigezogen werde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978001774.X02Im RIS seit
07.03.1979