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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
In dem Vorbringen, an einem bestimmten Ort keine Wohnung im Sinne des § 22 Abs 1 AVG 1950 zu besitzen, kann die Behauptung gelegen sein, daß dem Zustelladressaten gemäß § 23 Abs 7 AVG 1950 im konkreten Fall nicht hätte zugestellt werden dürfen.In dem Vorbringen, an einem bestimmten Ort keine Wohnung im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, AVG 1950 zu besitzen, kann die Behauptung gelegen sein, daß dem Zustelladressaten gemäß Paragraph 23, Absatz 7, AVG 1950 im konkreten Fall nicht hätte zugestellt werden dürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978002888.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.12.2011