RS Vwgh 1979/3/8 1449/77

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Veröffentlicht am 08.03.1979
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3008/54 E 6. Dezember 1955 VwSlg 3914 A/1955 RS 1

Stammrechtssatz

Das im § 23 Abs 7 AVG ausgesprochene Verbot der Ersatzzustellung bei vorübergehender Abwesenheit des Empfängers wird dann wirksam, wenn der Empfänger verreist und daher aus diesen oder aus ähnlich gelagerten Verhältnissen, wie beispielsweise in den Fällen des Aufenthaltes im Krankenhaus oder Gefangenenhaus, nicht in der Lage ist, allfällige Zustellungsvorgänge im Bereich der Wohnung wahrzunehmen.Das im Paragraph 23, Absatz 7, AVG ausgesprochene Verbot der Ersatzzustellung bei vorübergehender Abwesenheit des Empfängers wird dann wirksam, wenn der Empfänger verreist und daher aus diesen oder aus ähnlich gelagerten Verhältnissen, wie beispielsweise in den Fällen des Aufenthaltes im Krankenhaus oder Gefangenenhaus, nicht in der Lage ist, allfällige Zustellungsvorgänge im Bereich der Wohnung wahrzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1977001449.X01

Im RIS seit

13.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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