RS Vwgh 1979/3/13 3489/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.1979
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §71 Abs3;
  1. KFG 1967 § 71 gültig von 01.01.1995 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 71 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  3. KFG 1967 § 71 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  4. KFG 1967 § 71 gültig von 31.12.1982 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 631/1982

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1791/77 E 29. März 1978 RS 5

Stammrechtssatz

In Anbetracht des Wortlautes des § 71 Abs 3 KFG 1967 wäre es erforderlich gewesen festzustellen, welche behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind. Daß nämlich nicht jede Unleserlichkeit den Tatbestand erfüllt, ergibt sich aus dem weiteren Gesetzeswortlaut, daß nur solche Beschädigungen oder Merkmale die Ungültigkeit bewirken, die die Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit des Führerscheins in Frage stellen.In Anbetracht des Wortlautes des Paragraph 71, Absatz 3, KFG 1967 wäre es erforderlich gewesen festzustellen, welche behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind. Daß nämlich nicht jede Unleserlichkeit den Tatbestand erfüllt, ergibt sich aus dem weiteren Gesetzeswortlaut, daß nur solche Beschädigungen oder Merkmale die Ungültigkeit bewirken, die die Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit des Führerscheins in Frage stellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978003489.X03

Im RIS seit

04.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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