Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §71 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1791/77 E 29. März 1978 RS 5Stammrechtssatz
In Anbetracht des Wortlautes des § 71 Abs 3 KFG 1967 wäre es erforderlich gewesen festzustellen, welche behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind. Daß nämlich nicht jede Unleserlichkeit den Tatbestand erfüllt, ergibt sich aus dem weiteren Gesetzeswortlaut, daß nur solche Beschädigungen oder Merkmale die Ungültigkeit bewirken, die die Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit des Führerscheins in Frage stellen.In Anbetracht des Wortlautes des Paragraph 71, Absatz 3, KFG 1967 wäre es erforderlich gewesen festzustellen, welche behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind. Daß nämlich nicht jede Unleserlichkeit den Tatbestand erfüllt, ergibt sich aus dem weiteren Gesetzeswortlaut, daß nur solche Beschädigungen oder Merkmale die Ungültigkeit bewirken, die die Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit des Führerscheins in Frage stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978003489.X03Im RIS seit
04.11.2003Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018