Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1973 §74 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1128/77 1129/77 2412/76 1131/77 1130/77Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Dolp und die Hofräte Dr. Hrdlicka, Dr. Liska, Dr. Baumgartner und Dr. Weiss als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Gaismayer, über die Beschwerden des W und der I G in L gegen den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit der Betriebsanlage der Firma K in L (Inhaberin IB), gemäß § 42 Abs. 5 in Verbindung mit § 62 VwGG 1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1976, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Dolp und die Hofräte Dr. Hrdlicka, Dr. Liska, Dr. Baumgartner und Dr. Weiss als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Gaismayer, über die Beschwerden des W und der römisch eins G in L gegen den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit der Betriebsanlage der Firma K in L (Inhaberin IB), gemäß Paragraph 42, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 62, VwGG 1965, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, zu Recht erkannt:
Spruch
Auf Grund der Berufungen der Beschwerdeführer werden die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach
Begründung
Die Firma K betreibt in L eine Mühle. Die Betriebsanlage und Änderungen derselben wurden unter anderem durch nachstehende Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (vormals k.k. Bezirkshauptmannschaft Mistelbach) genehmigt:
1) Bescheid vom 23. Juni 1914, Zl. 1049/1-L, betreffend Neubau des abgebrannten Mühlentraktes;
2) Bescheid vom 29. August 1927, Zl. 1169/3-B, betreffend Umbau und mechanische Neueinrichtung der alten "Lehmmühle" und Kopperei;
3) Bescheid vom 24. Juni 1923, Zl. XII-649/1, betreffend einen Silo;
4) Bescheid vom 7. Oktober 1953, Zl. XII-876/1, betreffend die Schlosserei und Tischlerei;
5) Bescheide vom 23. Oktober 1958 und vom 31. Dezember 1958 (Kollaudierung), beide Zl. XII/H-127-58, betreffend Erweiterung der Anlage durch Errichtung eines Stahlbetonsilos mit einem Fassungsvermögen von 1110 t;
6) Bescheid vom 8. Juni 1964, Zl. XII/H-66/1-64, betreffend die Errichtung eines Getreidesilos mit einem Fassungsvermögen von 1100 t;
7) Bescheid vom 13. Juli 1967, Zl. XII/H-72/11-67, betreffend die Errichtung einer Trocknungsanlage.
Nach dem im Gegenstande von den Verwaltungsbehörden durchgeführten und vom Verwaltungsgerichtshof ergänzten Erhebungen (vgl. hiezu insbesondere die Niederschrift über die vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie durchgeführte mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1974, den Aktenvermerk des gewerbetechnischen Amtssachverständigen des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 4. Juli 1975, dessen Gutachten vom 16. Dezember 1975, ferner den Aktenvermerk vom 5. Oktober 1977 über einen Augenschein am 20. und 21. September 1977, und die abschließende gutächtliche Äußerung des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom 21. Dezember 1977) befindet sich die Mühle K in L schon lange Zeit auf dem angeführten Standort. Die Betriebsanlage besteht aus mehreren Gebäudegruppen an beiden Ufern des von Süden nach Norden fließenden T-baches. Am westlichen Ufer liegt der alte Trakt der Mühle. Auf dem gegenüberliegenden östlichen Ufer befindet sich das viergeschossige Mühlengebäude und südlich davon - durch eine Straße getrennt - der "Silozellentrakt", bestehend aus drei Silos mit der Trocknungsanlage. Eine Schneckenförderleitung stellt die Verbindung vom Silozellentrakt zum viergeschossigen Mühlengebäude her. Der älteste Silo wurde bereits im Jahre 1929 genehmigt, die zwei weiteren wurden erst später (in den Jahren 1958 und 1964) errichtet und 1967 die Getreidetrocknungsanlage in die Siloanlage eingebaut und jeweils gewerbebehördlich genehmigt. Im Silozellentrakt sind zwei Getreidevorreinigungsmaschinen (Kombinet I und II) mit Zyklon, ein Aspirateur (ebenfalls eine Anlage zur Vorreinigung von Getreide) mit Exhaustor, sowie die zur Getreidetrocknungsanlage zählenden Anlagen, eine Heizung mit Exhaustor, ein Trockner mit Kaltlüfter und Zyklon, untergebracht (siehe dazu auch die von der mitbeteiligten Partei anlässlich des Augenscheines am 20. September 1977 vorgelegte Maschinenliste).Nach dem im Gegenstande von den Verwaltungsbehörden durchgeführten und vom Verwaltungsgerichtshof ergänzten Erhebungen vergleiche , hiezu insbesondere die Niederschrift über die vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie durchgeführte mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1974, den Aktenvermerk des gewerbetechnischen Amtssachverständigen des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 4. Juli 1975, dessen Gutachten vom 16. Dezember 1975, ferner den Aktenvermerk vom 5. Oktober 1977 über einen Augenschein am 20. und 21. September 1977, und die abschließende gutächtliche Äußerung des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom 21. Dezember 1977) befindet sich die Mühle K in L schon lange Zeit auf dem angeführten Standort. Die Betriebsanlage besteht aus mehreren Gebäudegruppen an beiden Ufern des von Süden nach Norden fließenden T-baches. Am westlichen Ufer liegt der alte Trakt der Mühle. Auf dem gegenüberliegenden östlichen Ufer befindet sich das viergeschossige Mühlengebäude und südlich davon - durch eine Straße getrennt - der "Silozellentrakt", bestehend aus drei Silos mit der Trocknungsanlage. Eine Schneckenförderleitung stellt die Verbindung vom Silozellentrakt zum viergeschossigen Mühlengebäude her. Der älteste Silo wurde bereits im Jahre 1929 genehmigt, die zwei weiteren wurden erst später (in den Jahren 1958 und 1964) errichtet und 1967 die Getreidetrocknungsanlage in die Siloanlage eingebaut und jeweils gewerbebehördlich genehmigt. Im Silozellentrakt sind zwei Getreidevorreinigungsmaschinen (Kombinet römisch eins und römisch zwei) mit Zyklon, ein Aspirateur (ebenfalls eine Anlage zur Vorreinigung von Getreide) mit Exhaustor, sowie die zur Getreidetrocknungsanlage zählenden Anlagen, eine Heizung mit Exhaustor, ein Trockner mit Kaltlüfter und Zyklon, untergebracht (siehe dazu auch die von der mitbeteiligten Partei anlässlich des Augenscheines am 20. September 1977 vorgelegte Maschinenliste).
Das Anwesen der Beschwerdeführer befindet sich in der Gstraße (Konskriptionsnummer nnn) südöstlich von der Siloanlage. Die Zufahrt zur G-straße ist nur über die Durchfahrt zwischen dem Mühlengebäude möglich; die G-straße ist eine Sackgasse. Das Anwesen der Beschwerdeführer liegt als viertes, gezählt von den im Norden befindlichen Freiflächen (Mühlen-Gärten), an der der Betriebsanlage gegenüberliegenden Straßenseite. Zwischen der Gstraße und dem Einfamilienhaus der Beschwerdeführer liegt ein ca. 3 m breiter Vorgarten, hinter dem Haus ein Garten.
Mit der an die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach gerichteten Eingabe vom 15. August 1968 erhoben der Beschwerdeführer WG und Dkfm. GH Beschwerde wegen Staub- und Lärmbelästigungen durch die Siloanlage der Mühle. Darin wurde schon ausgeführt, dass sie "der Kommissionierung der Anlagen" nicht zugezogen worden seien. Am 7. November 1968 fand eine von der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach anberaumte Augenscheinsverhandlung statt, deren Gegenstand laut Verhandlungsschrift die Überprüfung der mit Bescheid vom 13. Juli 1967 gewerbebehördlich genehmigten Getreidetrocknungsanlage "sowie Verhandlung von Anrainerbeschwerden" war, an der auch die beiden Genannten teilgenommen haben, wobei sie "im eigenen Namen als auch im Namen der übrigen Anrainer" (neuerlich) Beschwerde über Lärm- und Staubbelästigungen erhoben. In der Folge wurde über Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom Amte der Niederösterreichischen Landesregierung auf Grund von Messungen über von der Betriebsanlage hervorgerufene Lärm- und Staubbelästigungen das Gutachten vom 17. Oktober 1969 erstattet. Im Jahre 1970 erhob der Beschwerdeführer neuerlich weitere Anrainerbeschwerden. Mit Eingabe vom 1. Oktober 1973 beantragte der Beschwerdeführer WG - der im weiteren verwaltungsbehördlichen Verfahren auch im Vollmachtsnamen seiner Gattin IG auftrat - als Nachbar der in Rede stehenden Mühlenanlage die Zustellung von auf diese Bezug habenden Genehmigungs- und Änderungsbescheiden. Nach Bescheidzustellung erhoben sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Gattin als übergangene Nachbarn zufolge Miteigentum an der Liegenschaft L, G-straße nnn, Berufung unter anderem auch gegen die im Spruch des Erkenntnisses angeführten Bescheide. Mit Eingabe vom 7. Mai 1974 stellten die Beschwerdeführer in weiterer Folge den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 1 AVG 1950 beim Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie.Mit der an die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach gerichteten Eingabe vom 15. August 1968 erhoben der Beschwerdeführer WG und Dkfm. GH Beschwerde wegen Staub- und Lärmbelästigungen durch die Siloanlage der Mühle. Darin wurde schon ausgeführt, dass sie "der Kommissionierung der Anlagen" nicht zugezogen worden seien. Am 7. November 1968 fand eine von der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach anberaumte Augenscheinsverhandlung statt, deren Gegenstand laut Verhandlungsschrift die Überprüfung der mit Bescheid vom 13. Juli 1967 gewerbebehördlich genehmigten Getreidetrocknungsanlage "sowie Verhandlung von Anrainerbeschwerden" war, an der auch die beiden Genannten teilgenommen haben, wobei sie "im eigenen Namen als auch im Namen der übrigen Anrainer" (neuerlich) Beschwerde über Lärm- und Staubbelästigungen erhoben. In der Folge wurde über Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom Amte der Niederösterreichischen Landesregierung auf Grund von Messungen über von der Betriebsanlage hervorgerufene Lärm- und Staubbelästigungen das Gutachten vom 17. Oktober 1969 erstattet. Im Jahre 1970 erhob der Beschwerdeführer neuerlich weitere Anrainerbeschwerden. Mit Eingabe vom 1. Oktober 1973 beantragte der Beschwerdeführer WG - der im weiteren verwaltungsbehördlichen Verfahren auch im Vollmachtsnamen seiner Gattin IG auftrat - als Nachbar der in Rede stehenden Mühlenanlage die Zustellung von auf diese Bezug habenden Genehmigungs- und Änderungsbescheiden. Nach Bescheidzustellung erhoben sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Gattin als übergangene Nachbarn zufolge Miteigentum an der Liegenschaft L, G-straße nnn, Berufung unter anderem auch gegen die im Spruch des Erkenntnisses angeführten Bescheide. Mit Eingabe vom 7. Mai 1974 stellten die Beschwerdeführer in weiterer Folge den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG 1950 beim Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie.
Mit den vorliegenden, auf Art. 132-8-VG gestützten Beschwerden wird Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie geltend gemacht, weil auch von ihm über die Berufungen gegen die vorangeführten Bescheide nicht binnen sechs Monaten entschieden worden ist. Die Beschwerdeführer beantragen, den Berufungen Folge zu geben und die Anträge der Firma K auf Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage abzuweisen bzw. die Änderung nur unter Vorschreibung solcher Auflagen zu genehmigen, die unzumutbare Störungen der Anrainer verlässlich hintanhalten, insbesondere mögen die vom "Ministerium" bereits in das Genehmigungsverfahren einbezogenen, aber in erster Instanz noch nicht genehmigten, jedoch genehmigungspflichtigen Teile der Mühle ausgesondert und der Erledigung durch die erste Instanz überantwortet werden. Die versäumte Entscheidung wurde von der belangten Behörde auch nach Erhebung der Beschwerde nicht nachgeholt.Mit den vorliegenden, auf Artikel 132 -, 8 -, römisch fünf G, gestützten Beschwerden wird Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie geltend gemacht, weil auch von ihm über die Berufungen gegen die vorangeführten Bescheide nicht binnen sechs Monaten entschieden worden ist. Die Beschwerdeführer beantragen, den Berufungen Folge zu geben und die Anträge der Firma K auf Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage abzuweisen bzw. die Änderung nur unter Vorschreibung solcher Auflagen zu genehmigen, die unzumutbare Störungen der Anrainer verlässlich hintanhalten, insbesondere mögen die vom "Ministerium" bereits in das Genehmigungsverfahren einbezogenen, aber in erster Instanz noch nicht genehmigten, jedoch genehmigungspflichtigen Teile der Mühle ausgesondert und der Erledigung durch die erste Instanz überantwortet werden. Die versäumte Entscheidung wurde von der belangten Behörde auch nach Erhebung der Beschwerde nicht nachgeholt.
Soweit die Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Berufungen gegen Genehmigungsbescheide der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach aus den Jahren 1914 und 1927 erhoben, und soweit der Beschwerdeführer WG eine Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Berufungen gegen die Bescheide vom 23. Oktober 1958 und vom 31. Dezember 1958 geltend machte, wird auf die hg. Beschlüsse vom 11. Mai 1977, Zlen. 1126, 1127/76-13, und Zlen. 1717, 1718, 2409, 2410/76-13, mit denen diese Säumnisbeschwerden zurückgewiesen wurden, verwiesen. Im übrigen aber ist die Stellung der Beschwerdeführer als übergangene Nachbarn (siehe auch dazu den zuletzt angeführten Beschluss) in den in Rede stehenden Verfahren schon im Hinblick auf das Naheverhältnis der Liegenschaft der Beschwerdeführer zur Betriebsanlage und die besonderen örtlichen Gegebenheiten sowie unter Bedachtnahme auf die von den Sachverständigen des Verfahrens auf dem Grundstück der Beschwerdeführer festgestellten, von der Betriebsanlage herrührenden Immissionen - nach der hier entscheidenden Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide - nicht zweifelhaft.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Säumnisbeschwerden wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und hierüber erwogen:
Im vorliegenden Verfahren ist nur über die Berufungen gegen jene Bescheide, die sich auf den Silozellentrakt beziehen, und zwar über die gewerbebehördliche Zulässigkeit der durch die Errichtung von zwei (weiteren) Silos und die Getreidetrocknungsanlage vorgenommenen Änderungen der Mühlenbetriebsanlage zu entscheiden. Hiebei haben die im Silozellentrakt nach Erteilung der Genehmigungen aufgestellten zwei Getreidevorreinigungsmaschinen (Kombinet I und II) sowie der Aspirateur mit Exhaustor bei dieser Entscheidung außer Betracht zu bleiben, weil sie nicht Gegenstand der mit den Berufungen angefochtenen Bescheide sind. Hingegen war auch entsprechend dem Berufungsvorbringen zu prüfen, ob und inwieweit sich die den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Änderungen auf die bereits genehmigte Anlage auswirken und demgemäß die Genehmigung der Änderungen auch diese zu umfassen hat. Denn gemäß § 81 GewO 1973 bedarf, wenn eine genehmigte Anlage so geändert wird, dass sich neue oder größere Gefahren, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 ergeben können, auch die Änderung der Anlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Die Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen, soweit sich die Änderung auf sie auswirkt. Eine Änderung wirkt sich auf die bestehende Anlage im Sinne des letzten Satzes dieser Bestimmung - dies ergibt sich aus dem normativen Zusammenhang, in dem diese Bestimmung steht - dann aus, wenn durch diese Änderung auch das Ausmaß der von der bestehenden Anlage ausgehenden Immissionen eine Änderung im vorstehenden Sinne erfährt. Einer Vermehrung der Gesamtimmissionen der Anlage im Zuge der Änderung allein rechtfertigt noch nicht, dass die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen hat. Einer solchen Vermehrung ist vielmehr durch entsprechende Auflagen in dem Bescheid, mit dem die Änderung genehmigt wird, zu begegnen. Ist hingegen die Änderung der Anlage dergestalt, dass durch sie neue oder größere Immissionen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1973 auch durch die bestehende Anlage ausgelöst werden, dann hat die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage insoweit zu umfassen.Im vorliegenden Verfahren ist nur über die Berufungen gegen jene Bescheide, die sich auf den Silozellentrakt beziehen, und zwar über die gewerbebehördliche Zulässigkeit der durch die Errichtung von zwei (weiteren) Silos und die Getreidetrocknungsanlage vorgenommenen Änderungen der Mühlenbetriebsanlage zu entscheiden. Hiebei haben die im Silozellentrakt nach Erteilung der Genehmigungen aufgestellten zwei Getreidevorreinigungsmaschinen (Kombinet römisch eins und römisch zwei) sowie der Aspirateur mit Exhaustor bei dieser Entscheidung außer Betracht zu bleiben, weil sie nicht Gegenstand der mit den Berufungen angefochtenen Bescheide sind. Hingegen war auch entsprechend dem Berufungsvorbringen zu prüfen, ob und inwieweit sich die den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Änderungen auf die bereits genehmigte Anlage auswirken und demgemäß die Genehmigung der Änderungen auch diese zu umfassen hat. Denn gemäß Paragraph 81, GewO 1973 bedarf, wenn eine genehmigte Anlage so geändert wird, dass sich neue oder größere Gefahren, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, ergeben können, auch die Änderung der Anlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Die Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen, soweit sich die Änderung auf sie auswirkt. Eine Änderung wirkt sich auf die bestehende Anlage im Sinne des letzten Satzes dieser Bestimmung - dies ergibt sich aus dem normativen Zusammenhang, in dem diese Bestimmung steht - dann aus, wenn durch diese Änderung auch das Ausmaß der von der bestehenden Anlage ausgehenden Immissionen eine Änderung im vorstehenden Sinne erfährt. Einer Vermehrung der Gesamtimmissionen der Anlage im Zuge der Änderung allein rechtfertigt noch nicht, dass die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen hat. Einer solchen Vermehrung ist vielmehr durch entsprechende Auflagen in dem Bescheid, mit dem die Änderung genehmigt wird, zu begegnen. Ist hingegen die Änderung der Anlage dergestalt, dass durch sie neue oder größere Immissionen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 auch durch die bestehende Anlage ausgelöst werden, dann hat die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage insoweit zu umfassen.
Die Beschwerdeführer bringen in diesem Zusammenhang vor, dass die mit den angefochtenen Bescheiden genehmigten Änderungen, insbesondere die Errichtung der Siloanlagen, eine Änderung der Gesamtanlage bedeuteten und in beträchtlichem Ausmaß zur Hebung des Störgeräusches, das von der genehmigten Betriebsanlage ausgehe, beitrügen. Dieses Vorbringen ist im Zusammenhang mit dem weiteren Einwand, die Änderungen hätten zu einer Vermehrung der von der bestehenden Anlage ausgehenden Immissionen geführt, dahin zu verstehen, dass sich die Änderungen auch auf die bereits genehmigte Anlage im vorstehend dargelegten Sinne auswirkten.
Ob und inwieweit dies zutrifft, kann nur auf Grund von Feststellungen beurteilt werden, an denen es im vorliegenden Falle zur Gänze mangelt. Mit der Errichtung der Getreidesilos war jedenfalls eine Ausweitung der Kapazität der Mühle verbunden, was nicht ohne Einfluss auf den Betrieb der vorher genehmigten Einrichtungen der Betriebsanlage sein konnte. Auch die Erneuerung verschiedener Maschinen - wie die Einstellung zusätzlicher Maschinen - ist offenbar nicht allein durch den technischen Fortschritt, sondern auch durch die Vermehrung des Mahlgutes bedingt. Dies trifft auch für die in die Siloanlage eingebaute Getreidetrocknungsanlage zu. Es bedarf daher noch Feststellungen darüber, auf welche Teile der genehmigten Betriebsanlage sich die in Rede stehenden Änderungen auswirken und welche Auflagen im Sinne des § 77 Abs. 1 GewO 1973 auch hinsichtlich der bereits genehmigten Anlage erforderlich sind, wobei das vor diesen Änderungen vorhandene Immissionsausmaß in Relation zu dem nach diesen Änderungen gegebenen zu setzen ist. Dazu kommt, dass während des gesamten Verfahrens eine Überprüfung der Genehmigungsfähigkeit der Änderungen unter dem Gesichtspunkte des § 77 Abs. 2, zweiter Satz, GewO 1973 nicht stattgefunden hat, wobei in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (verstärkter Senat) vom 23. November 1977, Slg. N.F. Nr. 9437/A, hingewiesen wird. Schließlich ist nach dem Verfahrensergebnis, insbesondere bei Bedachtnahme auf die Äußerung des Ehegatten der Inhaberin der Betriebsanlage anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 19. Juli 1974 davon auszugehen, dass diese eine Genehmigung der Betriebsanlage, wie sie sich tatsächlich darstellt, anstrebt. Letztlich wenden sich auch die Beschwerdeführer gegen jene Immissionen, die von der bestehenden Betriebsanlage herrühren. Unter dem letzten Gesichtspunkt ist jedenfalls noch eine Klarstellung darüber unerlässlich, ob und inwieweit im Falle eines geänderten Antrages die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen, unter denen die Behörde erster Instanz die Genehmigungsfähigkeit der vorliegenden Änderungen angenommen hat, noch gegeben sind.Ob und inwieweit dies zutrifft, kann nur auf Grund von Feststellungen beurteilt werden, an denen es im vorliegenden Falle zur Gänze mangelt. Mit der Errichtung der Getreidesilos war jedenfalls eine Ausweitung der Kapazität der Mühle verbunden, was nicht ohne Einfluss auf den Betrieb der vorher genehmigten Einrichtungen der Betriebsanlage sein konnte. Auch die Erneuerung verschiedener Maschinen - wie die Einstellung zusätzlicher Maschinen - ist offenbar nicht allein durch den technischen Fortschritt, sondern auch durch die Vermehrung des Mahlgutes bedingt. Dies trifft auch für die in die Siloanlage eingebaute Getreidetrocknungsanlage zu. Es bedarf daher noch Feststellungen darüber, auf welche Teile der genehmigten Betriebsanlage sich die in Rede stehenden Änderungen auswirken und welche Auflagen im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1973 auch hinsichtlich der bereits genehmigten Anlage erforderlich sind, wobei das vor diesen Änderungen vorhandene Immissionsausmaß in Relation zu dem nach diesen Änderungen gegebenen zu setzen ist. Dazu kommt, dass während des gesamten Verfahrens eine Überprüfung der Genehmigungsfähigkeit der Änderungen unter dem Gesichtspunkte des Paragraph 77, Absatz 2,, zweiter Satz, GewO 1973 nicht stattgefunden hat, wobei in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (verstärkter Senat) vom 23. November 1977, Slg. N.F. Nr. 9437/A, hingewiesen wird. Schließlich ist nach dem Verfahrensergebnis, insbesondere bei Bedachtnahme auf die Äußerung des Ehegatten der Inhaberin der Betriebsanlage anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 19. Juli 1974 davon auszugehen, dass diese eine Genehmigung der Betriebsanlage, wie sie sich tatsächlich darstellt, anstrebt. Letztlich wenden sich auch die Beschwerdeführer gegen jene Immissionen, die von der bestehenden Betriebsanlage herrühren. Unter dem letzten Gesichtspunkt ist jedenfalls noch eine Klarstellung darüber unerlässlich, ob und inwieweit im Falle eines geänderten Antrages die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen, unter denen die Behörde erster Instanz die Genehmigungsfähigkeit der vorliegenden Änderungen angenommen hat, noch gegeben sind.
Mit Rücksicht darauf erweist sich der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass er nicht die Grundlage einer Entscheidung bilden kann. Die mit Berufung angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 zu beheben und die Angelegenheit zur Durchführung einer Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach zu verweisen.Mit Rücksicht darauf erweist sich der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass er nicht die Grundlage einer Entscheidung bilden kann. Die mit Berufung angefochtenen Bescheide waren daher gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 zu beheben und die Angelegenheit zur Durchführung einer Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach zu verweisen.
Von der Durchführung der von den Beschwerdeführern beantragten mündlichen Verhandlung war Abstand zu nehmen, zumal bei Erhebung einer Säumnisbeschwerde der Partei kein Antragsrecht auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof zusteht (vgl. den nichtveröffentlichten Teil des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 1966, Zl. 1161/65, Slg. N. F. Nr. 6872/A, und des Erkenntnisses vom 9. Dezember 1966, Zl. 1244/66, Slg. N.F. Nr. 7037/A).Von der Durchführung der von den Beschwerdeführern beantragten mündlichen Verhandlung war Abstand zu nehmen, zumal bei Erhebung einer Säumnisbeschwerde der Partei kein Antragsrecht auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof zusteht vergleiche , den nichtveröffentlichten Teil des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 1966, Zl. 1161/65, Slg. N. F. Nr. 6872/A, und des Erkenntnisses vom 9. Dezember 1966, Zl. 1244/66, Slg. N.F. Nr. 7037/A).
Wien, am 19. März 1979
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1976002411.X00Im RIS seit
25.08.2003Zuletzt aktualisiert am
19.11.2009