RS Vwgh 2007/3/26 2003/10/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2007
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Index

E3L E15103020
E6J
L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

31979L0409 Vogelschutz-RL Art4;
31992L0043 FFH-RL Art6;
62004CJ0209 Kommission / Österreich;
BStG 1971 §4 Abs1;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art139 Abs5;
NatSchG Vlbg 1997 §35 Abs2;
Straßenverlauf S 18 Bodensee 1997/II/096 Z1;
Straßenverlauf S 18 Bodensee 2006/II/278;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/10/0082

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/10/0081 E 29. Jänner 2007 RS 4

Stammrechtssatz

Die (teilweise) Aufhebung der Trassenverordnung durch den Verfassungsgerichtshof (mit Erkenntnis vom 27. Juni 2006, V 89/02 u. a.) hat nicht zur Folge, dass der angefochtene Bescheid bereits aus diesem Grund vom Verwaltungsgerichtshof als rechtswidrig aufzuheben wäre. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Prüfung berühren nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage die Rechtmäßigkeit eines (zuvor) erlassenen Bescheides nämlich nicht. Vielmehr ist - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - die Rechtmäßigkeit eines Bescheides nach der im Zeitpunkt seiner Erlassung bestehenden Sach- und Rechtslage maßgeblich (vgl. Mayer, B-VG3 (2002) S. 762 und die dort zitierte Judikatur). (Hier: Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides stand die Trassenverordnung, BGBl. II Nr. 96/1997, deren (teilweise) Aufhebung gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG (erst) mit Wirksamkeit vom 27. Juli 2006 in Kraft trat (vgl. die Kundmachung BGBl. II Nr. 278/2006), unverändert in Geltung. Diese war daher von der belangten Behörde als Dokumentation der an einer Realisierung des beantragten Straßenprojekts bestehenden öffentlichen Interessen zu berücksichtigen. Dieser "Wirkung" der Trassenverordnung steht im vorliegenden Fall auch nicht der Anwendungsvorrang von Gemeinschaftsrecht (Art. 4 Vogelschutzrichtlinie, Art. 6 FFH-Richtlinie) entgegen, weil - wie im vorliegenden Erkenntnis in Bezug auf das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren näher dargelegt wird - auf das vorliegende Projekt nach dem Urteil des EuGH vom 23. März 2006 in der Rechtssache C-209/04, Sammlung der Rechtsprechung 2006, Seite I- 02755, weder die FFH-Richtlinie noch die Vogelschutzrichtlinie anzuwenden sind.)

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003100080.X03

Im RIS seit

21.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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