RS Vwgh 1979/3/19 0465/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1979
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §916;
BAO §23 Abs1;
GrEStG 1955 §20 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1540/71 E 3. Februar 1972 VwSlg 4339 F/1972; RS 1

Stammrechtssatz

Um die Vereinbarung der Rückgängigmachung eines Kaufvertrages als Scheingeschäft werten zu können, ist es erforderlich, daß beide Vertragsteile ihre rechtsgeschäftliche Erklärung über die Stornierung des Kaufvertrages bewußt und gewollt nur zum Schein abgegeben haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978000465.X02

Im RIS seit

19.03.1979
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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