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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §24 Abs1 lita idF 1976/412;Rechtssatz
Ausführungen, daß eine Beschilderung, die das ausnahmslose Halteverbot im Bereich einer Baustelle betraf, die ordnungsgemäße Kundmachung (§ 44 Abs 1 StVO) einer von der Behörde beschlossenen Verordnung über Park- und Halteverbote im davon betroffenen Bereich nicht beeinträchtigt. Das Abstellen eines Fahrzeuges nicht im Bereich der Baustelle, sondern außerhalb dieser, aber im Bereich des allgemeinen beschilderten Halteverbotes verstößt daher gegen § 24 Abs 1 lit a StVO.Ausführungen, daß eine Beschilderung, die das ausnahmslose Halteverbot im Bereich einer Baustelle betraf, die ordnungsgemäße Kundmachung (Paragraph 44, Absatz eins, StVO) einer von der Behörde beschlossenen Verordnung über Park- und Halteverbote im davon betroffenen Bereich nicht beeinträchtigt. Das Abstellen eines Fahrzeuges nicht im Bereich der Baustelle, sondern außerhalb dieser, aber im Bereich des allgemeinen beschilderten Halteverbotes verstößt daher gegen Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978001194.X01Im RIS seit
10.10.2003