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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §34 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0764/29 21. Mai 1930 VwSlg 16143 A/1930 RS 2Stammrechtssatz
Die Verhängung einer Ordnungsstrafe gegen eine Person wegen beleidigender Schreibweise erfolgt nicht in Handhabung des Verwaltungsstrafrechtes, sondern stellt sich als eine Maßnahme zur Wahrung des Anstandes gegenüber der Behörde dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1977000727.X02Im RIS seit
20.05.2003Zuletzt aktualisiert am
14.08.2015