Index
L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §183 Abs3 impl;Rechtssatz
Ausführungen darüber, daß die Abgabenbehörden nicht berechtigt sind, angebotene Beweise unerhoben zu lassen. Dies gilt im besonderen dann nicht, wenn durch den Beweisantrag jene Beweisergebnisse entkräftigt werden sollen, welche die Grundlage für die Annahme der Abgabenbehörden geboten haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978002474.X01Im RIS seit
21.03.1979