RS Vwgh 1979/3/21 2474/78

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Veröffentlicht am 21.03.1979
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §183 Abs3 impl;
GetränkesteuerG Wr 1971 §1;
GetränkesteuerG Wr 1971 §3;
LAO Wr 1962 §144 Abs3;
  1. BAO § 183 heute
  2. BAO § 183 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 183 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Ausführungen darüber, daß die Abgabenbehörden nicht berechtigt sind, angebotene Beweise unerhoben zu lassen. Dies gilt im besonderen dann nicht, wenn durch den Beweisantrag jene Beweisergebnisse entkräftigt werden sollen, welche die Grundlage für die Annahme der Abgabenbehörden geboten haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978002474.X01

Im RIS seit

21.03.1979
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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