RS Vwgh 1979/3/21 1957/78

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Veröffentlicht am 21.03.1979
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Index

Abgabenverfahren - Landes- und Gemeindeabgaben
L37304 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe Ortsabgabe Gästeabgabe OÖ
L74004 Fremdenverkehr Tourismus Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art18 Abs1
FremdenverkehrsG OÖ 1965 §7 Abs3 idF vor 1976/002
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte


Vorgeschichte:
0998/76 E 16.09.1977;
1224/75 E 06.11.1975;

Rechtssatz

Der in Art 18 Abs 1 B-VG normierte Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung fordert, daß die Norm, die eine Abgabepflicht oder eine Beitragspflicht begründet, nach Inhalt, Gegenstand und Ausmaß hinreichend bestimmt, und begrenzt sein muß, sodaß die Abgabenlast und Beitragslast messbar und für den zur Leistung Verpflichteten voraussehbar und berechenbar wird. Wenn der VfGH eine Norm von diesem Gesichtspunkt aus verfassungsrechtlich für unbedenklich erachtet, so ist in einem derart gelagerten Fall die Abgabenbehörde umsomehr verpflichtet, jene objektiv "normativen" Schätzungsrichtlinien, nach denen der Gesamtbetrag an auf die einzelnen Fremdenverkehrsinteressenten vollzogen wird, in der Der in Artikel 18, Absatz eins, B-VG normierte Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung fordert, daß die Norm, die eine Abgabepflicht oder eine Beitragspflicht begründet, nach Inhalt, Gegenstand und Ausmaß hinreichend bestimmt, und begrenzt sein muß, sodaß die Abgabenlast und Beitragslast messbar und für den zur Leistung Verpflichteten voraussehbar und berechenbar wird. Wenn der VfGH eine Norm von diesem Gesichtspunkt aus verfassungsrechtlich für unbedenklich erachtet, so ist in einem derart gelagerten Fall die Abgabenbehörde umsomehr verpflichtet, jene objektiv "normativen" Schätzungsrichtlinien, nach denen der Gesamtbetrag an auf die einzelnen Fremdenverkehrsinteressenten vollzogen wird, in der

Entscheidung offen darzulegen. Dies verlangt der Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips im Bereich des Abgabenwesens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978001957.X01

Im RIS seit

08.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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