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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §18 Abs3;Rechtssatz
§ 18 Abs 3 StVO gilt auch für durch Lichtzeichen geregelte Kreuzungen. Nach dieser Bestimmung ist derjenige schuldig zu erkennen, der bei "Grün" an das letzte Fahrzeug einer bis zur Kreuzung zurückreichenden Kolonne aufgeschlossen und dadurch den nach dem Phasenwechsel einsetzenden Querverkehr behindert hat. § 38 Abs 4 StVO allein gebietet lediglich Rücksicht auf allenfalls noch auf der Kreuzung befindliche Fahrzeuge des Querverkehrs zu nehmen und ihnen die Räumung der Kreuzung zu ermöglichen.Paragraph 18, Absatz 3, StVO gilt auch für durch Lichtzeichen geregelte Kreuzungen. Nach dieser Bestimmung ist derjenige schuldig zu erkennen, der bei "Grün" an das letzte Fahrzeug einer bis zur Kreuzung zurückreichenden Kolonne aufgeschlossen und dadurch den nach dem Phasenwechsel einsetzenden Querverkehr behindert hat. Paragraph 38, Absatz 4, StVO allein gebietet lediglich Rücksicht auf allenfalls noch auf der Kreuzung befindliche Fahrzeuge des Querverkehrs zu nehmen und ihnen die Räumung der Kreuzung zu ermöglichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978001203.X01Im RIS seit
25.08.2003