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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GebG 1957 §14 TP6 Abs1 idF 1976/668;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0231/77 E 26. Mai 1977 RS 6 Zusatz: Für Beilagen ist von jedem Bogen eine feste Gebühr von S 20,-- zu entrichten (§ 14 TP 5 Abs 1 GebührenG 1957 idF 668/1976). Unter Bogen ist Papier zu verstehen, dessen Seitengröße das Ausmaß von ZWEIMAL 21 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet (§ 5 Abs 2 Satz 1 GebG)Stammrechtssatz
Abweisung des Mehrgebehrens an Stempelmarken, welches den Betrag von S 70,- pro Schriftsatz übersteigt. Durch die Novelle 1976 zum GebG sind die Worte "von jedem Bogen" im § 14 TP 6 Abs 1 entfallen, was zu dem Schluß zwingt, daß nunmehr für eine Eingabe, unabhängig von der Zahl der Bögen die feste Gebühr von S 70,- zu entrichten ist.Abweisung des Mehrgebehrens an Stempelmarken, welches den Betrag von S 70,- pro Schriftsatz übersteigt. Durch die Novelle 1976 zum GebG sind die Worte "von jedem Bogen" im Paragraph 14, TP 6 Absatz eins, entfallen, was zu dem Schluß zwingt, daß nunmehr für eine Eingabe, unabhängig von der Zahl der Bögen die feste Gebühr von S 70,- zu entrichten ist.
Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Unrichtige Höhe der Stempelgebühren Erstattung bzw NotionierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978001121.X04Im RIS seit
10.10.2003