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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §52 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen darüber, daß § 52 Abs 1 VwGG 1965 (Fassung BGBl. Nr. 316/1976) dann nicht zum Tragen kommt, wenn in einer Beschwerde fünf Bescheide derselben belangten Behörde angefochten worden sind, der Bf aber in seinem Schriftsatz mit dem er diese fünf Bescheide bekämpft hat, für Schriftsatzaufwand insgesamt S 3.628,80,-- verlangt hat, nicht aber den Ersatz des für Schriftsatzaufwand festgesetzten Pauschalbetrages von S 3.000,-- für jeden angefochtenen Bescheid.Ausführungen darüber, daß Paragraph 52, Absatz eins, VwGG 1965 (Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,) dann nicht zum Tragen kommt, wenn in einer Beschwerde fünf Bescheide derselben belangten Behörde angefochten worden sind, der Bf aber in seinem Schriftsatz mit dem er diese fünf Bescheide bekämpft hat, für Schriftsatzaufwand insgesamt S 3.628,80,-- verlangt hat, nicht aber den Ersatz des für Schriftsatzaufwand festgesetzten Pauschalbetrages von S 3.000,-- für jeden angefochtenen Bescheid.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978001121.X02Im RIS seit
10.10.2003