RS Vwgh 2007/3/26 2007/10/0034

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Veröffentlicht am 26.03.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
UniversitätsG 2002 §46 Abs1;
UniversitätsG 2002 §46 Abs2;
UniversitätsG 2002 §79 Abs1;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Nach dem Beschluss vom 22. November 2006, Zl. 2006/10/0110, kommt dem Bundesminister nach dem UniversitätsG 2002 die Funktion der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde zu. Diese vom VwGH in einer Habilitationsangelegenheit, in der eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Rektor einer Universität behauptet wurde, geprägte Judikatur ist auf Studienangelegenheiten, in denen der Senat zweite und letzte Instanz ist, zu übertragen.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Besondere Rechtsgebiete Diverses Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007100034.X01

Im RIS seit

15.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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