RS Vwgh 1979/3/27 1239/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1979
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68;

Rechtssatz

Eine Änderung in der Beurteilung des normativen Inhaltes einer Rechtsvorschrift durch die Behörde rechtfertigt für sich noch keinen Eingriff in die Rechtskraft eines Bescheides.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978001239.X01

Im RIS seit

10.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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