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L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt VorarlbergBeachte
Siehe: 3295/78 E VS 19. Mai 1980 VwSlg 10138 A/1980Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1551/77 E 6. März 1979 VwSlg 9789 A/1979 RS 2Stammrechtssatz
Wegen des weiten Prostitutionsbegriffes ist ein Versuch (§ 2 zweiter Satz der ProstV Feldkirch vom 4.6.1976) kaum denkbar. Denn der Versuch erfasst nur solche Handlungen, die AN SICH GEEIGNET sind, die Vollendung des strafbaren Tatbestandes zu bewirken (Hinweis E 23.5.1966, 949/65); dazu gehört nicht der bloße Aufenthalt auf der Straße, selbst in der (nicht nach außen erkennbaren) Absicht der gewerbsmäßigen Unzucht. Der AUFENTHALTWegen des weiten Prostitutionsbegriffes ist ein Versuch (Paragraph 2, zweiter Satz der ProstV Feldkirch vom 4.6.1976) kaum denkbar. Denn der Versuch erfasst nur solche Handlungen, die AN SICH GEEIGNET sind, die Vollendung des strafbaren Tatbestandes zu bewirken (Hinweis E 23.5.1966, 949/65); dazu gehört nicht der bloße Aufenthalt auf der Straße, selbst in der (nicht nach außen erkennbaren) Absicht der gewerbsmäßigen Unzucht. Der AUFENTHALT
ZUM ZWECKE DES ANBIETENS DER AUSÜBUNG DER GEWERBSMÄSSIGEN UNZUCHT
kann dem Tatbild der Ausübung der gewerblichen Unzucht (einschließlich des Anbietens hiezu) nicht unterstellt werden. Wird jemand im Spruch nur dieses Verhaltens schuldig erkannt, ist der Strafbescheid inhaltlich rechtswidrig, auch wenn in der insoweit im Widerspruch zum Spruch stehenden Begründung der Beschuldigten vorgeworfen wird, sich so aufgestellt zu haben, dass die Freier auf sie aufmerksam gemacht worden seien.
Schlagworte
Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) WiderspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1977000942.X02Im RIS seit
04.06.2003Zuletzt aktualisiert am
01.09.2016