RS Vwgh 2007/3/26 2005/14/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2007
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs1;
KStG 1988 §7 Abs2;

Beachte

Besprechung in:GeS aktuell 9/2007, S 390-402;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/15/0002 E 24. Juni 2004 RS 2

Stammrechtssatz

Notwendiges Betriebsvermögen umfasst jene Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm tatsächlich dienen (Hinweis E 24. Oktober 2002, 98/15/0083).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005140091.X03

Im RIS seit

03.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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