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StVONorm
StVO 1960 §23 Abs2Rechtssatz
§ 8 Abs 4 StVO verbietet generell die Benützung von Gehsteigen mit Fahrzeugen. Ein Abstellen eines Fahrzeuges mit 2 Rädern am Gehsteig ist nach § 8 Abs 4 iVm § 99 Abs 3 lit a StVO (und nicht nach § 23 Abs 2 StVO) strafbar.Paragraph 8, Absatz 4, StVO verbietet generell die Benützung von Gehsteigen mit Fahrzeugen. Ein Abstellen eines Fahrzeuges mit 2 Rädern am Gehsteig ist nach Paragraph 8, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO (und nicht nach Paragraph 23, Absatz 2, StVO) strafbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1977001839.X02Im RIS seit
26.06.2003Zuletzt aktualisiert am
23.04.2024