RS Vwgh 1979/3/30 1290/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1979
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1668/71 E 17. Februar 1972 VwSlg 8172 A/1972 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn aus einem Ladungsbescheid nicht zu erkennen ist, daß gegen eine Person ein als Beschuldigter ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig ist, geschweige denn, welcher Tat ihm als Beschuldigten zur Last gelegt wird, dann liegt keine Verfolgungshandlung vor.

(hier: u. a. folgender Wortlaut: .... in Angelegenheit "

Verkehrsunfall vom 26.5.1969 bezüglich Führerschein als

Beteiligter zur mündlichen Verhandlung am .... zu erscheinen")

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978001290.X01

Im RIS seit

13.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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